(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist

 

1.

zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder

 

2.

zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

2§ 8a Absatz 1 und 2[2] [Bis 30.11.2021: § 8a Absatz 2] [Bis 01.04.2021: und 2a] [3] des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter

 

1.

im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und

 

2.

im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes

treten. 3§ 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat[4] [Bis 26.06.2020: Innern] das Bundeskanzleramt tritt.

 

(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2[5] [Bis 30.11.2021: § 8a Absatz 2] [Bis 01.04.2021: und 2a] [6] des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.

(3)[7]

 

(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

[1] Aufhebung des § 3 (ehemals § 2a) durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung (BGBl. I, 2020, S. 2667) wieder aufgehoben.
[2] Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020. Anzuwenden bis 01.04.2021.
[4] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[5] Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020. Anzuwenden bis 01.04.2021.
[7] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden bis 31.12.2021.

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