Rn 54
Im Falle der Entlassung von Arbeitnehmern richtet sich die Höhe der Nachteilsausgleichsansprüche nach § 10 KSchG (§ 113 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG). Innerhalb der dort geregelten Höchstbeträge entscheidet das Arbeitsgericht im Falle einer entsprechenden Klage des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Betriebszugehörigkeit und der Aussichten des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt.[106] Auch der Grad der Zuwiderhandlung gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers können von Bedeutung sein.[107]
Erleiden Arbeitnehmer infolge der Missachtung der §§ 111, 112 BetrVG andere wirtschaftliche Nachteile, sind diese bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen (§ 113 Abs. 2 BetrVG). Ausgleichspflichtig sind etwa Umzugskosten, erhöhte Fahrkosten oder Lohnausgleich bei geringerem Arbeitsverdienst.
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich und die Ansprüche aus seinem Sozialplan bestehen grundsätzlich nebeneinander, der Unternehmer hat also kein Wahlrecht zwischen Sozialplan und Nachteilsausgleich.[108] Wird aber ein Sozialplan vereinbart, ist der Nachteilsausgleich automatisch auf die Sozialplanansprüche anzurechnen.[109]
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