Gesetzestext

 

(1) An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile dem Schuldner oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung des Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens gehalten werden. Der Schuldner darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an seiner Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck ausüben.

(2) Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen oder gewähren.

(3) Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit dem Stimmrecht der Gläubiger.

2. Begründung des Stimmrechts

 

Rn 2

Da die Schuldverschreibungsgläubiger außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nicht miteinander rechtlich verbunden sind (durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaft usw.), geht mit dem Erwerb einer Anleihe grundsätzlich kein Stimmrecht einher. Angesichts dessen begründet § 6 Abs. 1 ein solches.[1]

[1] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 19.

3. Umfang des Stimmrechts

 

Rn 3

Der Stimmanteil des einzelnen Gläubigers bemisst sich bei einer auf einen Gesamtbetrag lautenden Anleihe nach Maßgabe des Nennwerts der einzelnen Schuldverschreibungen, ansonsten nach dem rechnerischen Anteil seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen, § 6 Abs. 1 Satz 1. Ausstehend sind alle Schuldverschreibungen, die noch nicht erfüllt sind.[2] Solange die Anteile vom Schuldner oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB gehalten werden,[3] ruht das Stimmrecht aus diesen Schuldverschreibungen, § 6 Abs. 1 Satz 2. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Beschlüsse der Gläubiger durch Interessenkonflikte verfälscht werden.[4]

[2] a. a. O.
[3] Damit stellt sich die unter Geltung des SchVG 1899 diskutierte Frage, ob auch die Stimmrechte des beherrschenden Gesellschafters des Emittenten ruhen (Klerx/Penzlin, BB 2004, 791, 792) nicht mehr.
[4] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 19.

4. Stimmenkauf und Vorteilsnahme

 

Rn 4

§ 6 Abs. 2 verbietet es, Vorteile für eine Abstimmung in einem bestimmten Sinne anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Ebenso untersagt § 6 Abs. 3 die Bestechlichkeit des Stimmberechtigten. Beide Regelungen sind § 405 Abs. 3 AktG nachempfunden. Die Zuwiderhandlung ist in § 23 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße sanktioniert.

5. Insolvenzverfahren

 

Rn 5

Ist über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, ergeben sich in Bezug auf § 6 keine Besonderheiten.

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