Rn 21

Nach § 16 Abs. 1 ist der Anleiheschuldner verpflichtet, den Gläubigern auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen. Insoweit stellt sich zunächst einmal die Frage, ob die Auskunftspflicht auch im Insolvenzverfahren weiterhin dem Schuldner obliegt oder ob diese nunmehr den Insolvenzverwalter trifft. Für eine Auskunftspflicht des Verwalters könnte sprechen, dass nach Insolvenzeröffnung nur noch dieser detailliert über die (finanzielle) Lage des Schuldners informiert ist. Andererseits ist aber entscheidend zu berücksichtigen, dass § 19, der für bestimmte Regelungen des SchVG in Insolvenzkonstellationen Sonderbestimmungen schafft, § 16 Abs. 1 nicht erwähnt. Deshalb trifft nach Insolvenzeröffnung auch weiterhin den (Insolvenz-)Schuldner die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, ist zu berücksichtigen, dass eine etwaige Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters inhaltlich nicht so weitgehend ist, wie die des Anleiheschuldners. Den Insolvenzgläubigern stehen im Insolvenzverfahren nur sehr eingeschränkte Auskunftsansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu. Da auch die Schuldverschreibungsgläubiger zu den Gläubigern nach § 38, gegebenenfalls nach § 39 InsO gehören, können ihnen nicht über § 16 Abs. 1 weitergehende Auskunftsansprüche zustehen.

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