Rn 1

Mit Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[1] wurde für alle ab dem 1.7.2014 beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren der bisherige Treuhänder durch einen nunmehr einheitlich tätigen Insolvenzverwalter ersetzt. Für diesen gelten daher direkt die Vorschriften des Ersten Abschnittes. Werden dagegen in einem ab dem 1.7.2014 beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren die Schuldnerunterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle aufbereitet, ermäßigt sich die Regelmindestvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auf 800,00 EUR. Nur für diesen Fall gilt die Verweisung in § 10 auf die Vorschriften des Ersten Abschnitts, die ansonsten ebenfalls uneingeschränkt anwendbar sind.

In allen bis 30.6.2014 beantragten vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die bisherigen Vergütungsregelungen weiter, sodass nachfolgend die Kommentierung der Altvorschriften noch für eine Übergangszeit abgedruckt bleibt. Für alle danach beantragten Verfahren darf auf die Kommentierung des Ersten Abschnittes der InsVV verwiesen werden.

Die Vergütung des bisherigen Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach den §§ 311 ff. InsO richtet sich wie auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Sachwalters über die Verweisung in § 10 nach den Regelungen des Ersten Abschnitts der InsVV.

 

Rn 2

Dem vereinfachten Insolvenzverfahren geht nach der bisherigen gesetzgeberischen Konzeption für Verbraucherinsolvenz- und sonstige Kleinverfahren regelmäßig ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsversuch sowie ein sich daran anschließendes gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nach den §§ 305-310 InsO voraus. Daraus folgert der Verordnungsgeber, dass im vereinfachten Insolvenzverfahren die relevanten Sachverhalte weitgehend aufbereitet und daher Tätigkeiten des zu bestellenden Treuhänders in wesentlich geringerem Umfang als in anderen Insolvenzverfahren zu entfalten seien.[2]

 

Rn 3

Darüber hinaus gelten in dieser Verfahrensart wesentliche Verfahrensvereinfachungen. So wird nach § 312 Abs. 1 InsO bei der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens nur ein Termin zur Prüfung der von den Gläubigern angemeldeten Forderungen bestimmt. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringen Verbindlichkeiten oder kleiner Gläubigerzahl kann das Insolvenzgericht nach § 312 Abs. 2 InsO die schriftliche Durchführung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung des Schuldners sind nach § 312 Abs. 3 InsO im vereinfachten Insolvenzverfahren nicht anzuwenden. Die Berechtigung zur Insolvenzanfechtung liegt nach § 313 Abs. 2 InsO nicht beim Treuhänder, sondern nur bei den Insolvenzgläubigern. Zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, sind ebenfalls nur die Gläubiger berechtigt. Schließlich kann unter den Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 InsO von einer Verwertung der unbelasteten Insolvenzmasse durch den Treuhänder ganz oder teilweise gegen Zahlung eines entsprechenden Betrags durch den Schuldner abgesehen werden.

 

Rn 4

Andererseits gelten für den Treuhänder nach § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO in vollem Umfang die Regelungen über Auswahl, gerichtliche Aufsicht und Haftung für den Insolvenzverwalter in den §§ 56-66 InsO. Der Treuhänder ist also ebenso wie der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren berichts- und rechnungslegungspflichtig und hat gegenüber den Verfahrensbeteiligten seine insolvenzspezifischen Pflichten mit den daraus resultierenden Haftungsrisiken nach § 60, 61 InsO zu erfüllen.

 

Rn 5

Außerdem darf nicht verkannt werden, dass Verbraucherinsolvenzverfahren zwar nur für natürliche Personen zur Verfügung stehen, die keiner oder nur einer geringfügigen selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (vgl. § 304 InsO), gleichwohl aber auch bei diesem Personenkreis im Einzelfall Vermögensgegenstände mit erheblichem Wert und komplizierten Belastungssituationen der Verwaltung des Treuhänders unterliegen können. Man denke nur an den geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter einer Bauträger-GmbH, der eine Fülle aus seiner Sicht besonders attraktiver und nahezu vollständig fremdfinanzierter Immobilien seinem Privatvermögen einverleibt hat und nunmehr zahlungsunfähig geworden ist. Hier wird ein Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand des Treuhänders entstehen, der demjenigen eines Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren mit den daraus resultierenden Vergütungsaussichten durchaus vergleichbar ist. Jedoch kann in diesen Fällen abweichend vom früheren Rechtszustand nicht mehr das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden, da die in § 304 Abs. 1 InsO vorgenommene Zuweisung der Verfahrensart zwingend ist.[3]

 

Rn 6

Für die Vergütung des Treuhänders gelten zunächst über die in § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO enthaltene Verweisung die Vorschriften für die Vergütung des Insolvenzverwalters in den §§ 63-65 InsO entsprechend. Demnach gilt auch für den T...

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