Gesetzestext

 

(1) 1Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidungen über eine Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen. 2In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 ergibt.

(2) 1Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung besitzt, kann jedoch die obligatorische Bekanntmachung vorsehen. 2In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

1. Art. 21 Abs. 1, Antragsrecht des Insolvenzverwalters

 

Rn 1

Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens ist weder für dessen Anerkennung noch für die Anerkennung und die Ausübung der Befugnisse im Rahmen dieses Verfahrens bestellten Verwalters erforderlich.[1] Dadurch, dass man die Gläubiger des Schuldners bzw. die künftigen Vertragspartner des Verwalters in Kenntnis setzt, wird allerdings der Sicherheit des Rechtsverkehrs gedient.

 

Rn 2

Gemäß Art. 24 Abs. 2 wird überdies die Beweislast für den guten Glauben eines Dritten, der nach Verfahrenseröffnung an den Schuldner leistet, auf den Leistenden verlagert.

 

Rn 3

Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden. Von Seiten des Insolvenzverwalters sollte berücksichtigt werden, ob dies im Hinblick auf die Zahl der Gläubiger in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich ist oder ob im Interesse einer Reduzierung der Verfahrenskosten von einer Veröffentlichung abgesehen werden sollte.[2]

 

Rn 4

In Art. 21 sind folgende Mindestvorgaben für eine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben. Enthalten sein soll danach:

  • der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung,
  • der Name des bestellten Verwalters sowie
  • die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2.[3]
 

Rn 5

Selbstverständlich sind daneben weitere Angaben wie Fristen zur Forderungsanmeldung, Berichtstermine etc. möglich, aber auch in den Fällen der obligatorischen Veröffentlichung nicht erforderlich.[4]

 

Rn 6

Die EuInsVO legt nicht fest, wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Insoweit muss die technische Umsetzung präzisiert werden.[5] Insoweit wird vorgeschlagen, dass entsprechend Art. 19 Abs. 3 eine Übersetzung verlangt wird, die gemäß Art. 48 EuGVÜ (künftig Art. 55 Abs. 2 EuGVVO) von einer befugten Person zu beglaubigen ist.[6]

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (94).
[2] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 105.
[3] Art. 3 Abs. 1 regelt die Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens, die sich nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners richtet. Art. 3 Abs. 2 erklärt den Staat zur Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens für zuständig, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat.
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (95).
[5] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 107.
[6] FK-Wimmer, a.a.O.

2. Art. 21 Abs. 2, Obligatorische Bekanntmachung

 

Rn 7

Wenn der Schuldner in dem betreffenden Staat eine Niederlassung besitzt, so kann gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Staat eine obligatorische Bekanntmachung vorsehen. Die Nichterfüllung eines solchen Bekanntmachungserfordernisses steht zwar der Anerkennung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen, kann jedoch eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters auslösen.[7]

[7] Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (565).

3. Kosten

 

Rn 8

Die Kosten der Bekanntmachung gelten als Verfahrenskosten, Art. 23.

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