Gesetzestext

 

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.

 

Rn 1

Die Kosten der Bekanntmachung und der Registrierung sind gemäß Art. 23 Verfahrenskosten.

 

Rn 2

Sie sind gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen. Dies ist in Deutschland nur für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung von Bedeutung.[1] Die Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch ist gemäß § 69 KostO gebührenfrei.

 

Rn 3

Nicht übernommen wurde der Vorschlag einiger Delegationen, diese Definition auf die durch die Initiative des Verwalters verursachten Kosten zu begrenzen und die Kosten im Zusammenhang mit der obligatorischen Bekanntmachung bzw. Eintragung nicht einzubeziehen.[2]

[1] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 113.
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (97).

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