Rn 14
Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gesetz die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig. Dies bedeutet, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage materiell-rechtlich kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren nach § 50 Abs. 1 entstehen kann. Öffentlich-rechtlich bzw. vollstreckungsrechtlich entsteht aber durch die Maßnahme eine Verstrickung,[43] so dass der Vollstreckungsakt einer förmlichen Aufhebung bedarf. Ohne solche Aufhebung (Entstrickung) erwirbt ein Ersteher an der ersteigerten Sache kraft Hoheitsaktes und unabhängig von seiner Gut- oder Bösgläubigkeit das Eigentum. Wegen Fehlens eines Pfändungspfandrechts steht dem Insolvenzverwalter aber gegen den Gläubiger, dem es gelungen ist, trotz § 89 die Vollstreckung bis zur Auskehrung des Erlöses durchzuführen, ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB[44] oder analog § 342 Abs. 1 Fall 1[45] zu. – Die Unzulässigkeit der Vollstreckung ist von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten.[46].
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