Rn 14

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gesetz die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig. Dies bedeutet, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage materiell-rechtlich kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren nach § 50 Abs. 1 entstehen kann. Öffentlich-rechtlich bzw. vollstreckungsrechtlich entsteht aber durch die Maßnahme eine Verstrickung,[43] so dass der Vollstreckungsakt einer förmlichen Aufhebung bedarf. Ohne solche Aufhebung (Entstrickung) erwirbt ein Ersteher an der ersteigerten Sache kraft Hoheitsaktes und unabhängig von seiner Gut- oder Bösgläubigkeit das Eigentum. Wegen Fehlens eines Pfändungspfandrechts steht dem Insolvenzverwalter aber gegen den Gläubiger, dem es gelungen ist, trotz § 89 die Vollstreckung bis zur Auskehrung des Erlöses durchzuführen, ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB[44] oder analog § 342 Abs. 1 Fall 1[45] zu. – Die Unzulässigkeit der Vollstreckung ist von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten.[46].

[43] LAG Hamm ZIP 1980, 749 (750); FK-App, § 89 Rn. 15; HK-Eickmann, § 89 Rn. 5; MünchKomm-Breuer, § 89 Rn. 33; Vallender, ZIP 1997, 1993 (1998).
[44] Vgl. für den Fall der Vollstreckung eines Insolvenzgläubigers in ausländisches Vermögen des Insolvenzschuldners BGHZ 88, 147 (153 ff.) = NJW 1983, 2147 [BGH 13.07.1983 - VIII ZR 246/82] (2148 f.) = ZIP 1983, 961 [BGH 13.07.1983 - VIII ZR 246/82] (963 f.); anders noch RGZ 54, 193 (194). Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob das Vollstreckungsverbot ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.
[45] Die Beschränkung des § 342 Abs. 1 Fall 1 auf Zwangsvollstreckungen während eines Insolvenzverfahrens mit Auslandsbezug beruht ersichtlich auf der Annahme, dass bei rein innerstaatlichen Verfahren schon die Existenz des § 89 den Ausschluss einer Befriedigung durch Einzelvollstreckung gewährleiste.
[46] LG Oldenburg Rpfleger 1981, 1011; Vallender, ZIP 1997, 1993 (1998). Zu den Rechtsbehelfen bei Nichtbeachtung des Vollstreckungsverbots s.u. bei Rn. 20 und 21.

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