Rn 1
Wie schon § 88 für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll § 89 nach Verfahrenseröffnung verhindern, dass sich Insolvenzgläubiger im Wege von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer Insolvenzforderungen befriedigen. Vielmehr soll eine möglichst umfassende gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung sichergestellt und dem in § 1 niedergelegten Gedanken der Gesamtvollstreckung Rechnung getragen werden. Entsprechend § 14 Abs. 1 KO enthält die Vorschrift daher ein umfassendes allgemeines Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger.[1] Sie ergänzt daher die in § 80 geregelte Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Schuldners um die Unwirksamkeit von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger vorgenommen werden.[2]
Rn 2
Des Weiteren dehnt die Vorschrift über den bisherigen Rechtszustand hinaus das Verbot der Vollstreckung in bestimmte künftige Forderungen des Schuldners auf alle Gläubiger aus. Damit soll in Ergänzung zu § 81 Abs. 2 die nunmehr vorgesehene Möglichkeit einer Restschuldbefreiung des Schuldners gewahrt bleiben. Auch § 89 ist in Zusammenhang mit den in § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88, § 110 Abs. 2, § 114 Abs. 3 und § 321 geregelten Mechanismen zu sehen, Einzelzugriffe und eine damit verbundene Bevorzugung von Insolvenzgläubigern im Interesse einer gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung möglichst weit zurückzudrängen. § 89 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend auf die in § 114 Abs. 3 enthaltene Regelung wegen der dort enthaltenen Verweisung anwendbar.
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