Rn 23

Soweit die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgt, wird diese bereits mit der Übergabe an die Post bewirkt, unabhängig davon, ob sich der Zustellungsadressat im In- oder Ausland befindet. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist demnach immer eine Inlandszustellung. Wegen der Zugangsfiktion des § 184 Abs. 2 ZPO ist aber für die Zweiwochenfrist zu differenzieren; diese ist nur dann relevant, wenn der Zustellungsadressat tatsächlich im Ausland ansässig ist, bei Zustellungen an Adressaten im Inland gilt die Zugangsfiktion des Abs. 1 Satz 3, wonach das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt.

 

Rn 24

Wird für eine Zustellung an einen im Ausland ansässigen Beteiligten eine andere Zustellart als die Aufgabe zur Post gewählt, hat die Zustellung nach §§ 4, 183, 184 ZPO zu erfolgen, unter den Voraussetzungen des § 185 ZPO kommt auch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Betracht. Für Zustellungen innerhalb der EU ist die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29.05.2000 maßgeblich.[25]

[25] Ausführlich zur Auslandszustellung; HambKomm-Rüther, § 8 Rn. 10; Heß, NJW 2001, 15 ff. und ders., NJW 2002, 2417 ff.

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