Rn 5

Nach Satz 3 ist dem betroffenen Mitglied des Gläubigerausschusses vor der gerichtlichen Entscheidung zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei sind dem Ausschussmitglied bei einem vorliegenden Entlassungsantrag die Antragsschrift sowie die dazu ggf. überreichten Beweismittel zugänglich zu machen. Hat das Gericht im Zuge eigener Ermittlungen darüber hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen, ist dem betroffenen Ausschussmitglied auch dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zweckmäßigerweise sollte die Anhörung schon im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit gegen die Entlassungsentscheidung schriftlich erfolgen oder zumindest ausreichend in den Gerichtsakten dokumentiert werden. Eine Anhörung des betreffenden Gläubigerausschussmitglieds kann lediglich bei einem von diesem gestellten Eigenantrag auf Entlassung entfallen, es sei denn, das Gericht beabsichtigt die Ablehnung dieses Antrags. Eine Anhörung der übrigen Gläubigerausschussmitglieder ist ebenso wenig vorgesehen wie eine Verfahrensbeteiligung des Verwalters.[9]

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