Rn 11

Nachdem die oben dargestellten Stadien des Festsetzungsverfahrens durchlaufen sind, hat das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums[10] durch Beschluss die dem Antragsteller zustehende Vergütung festzusetzen.Wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels nach Abs. 3 ist der Beschluss zwingend mit einer Begründung zu versehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 4 enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO und den dazu für die Begründung von Beschlüssen entwickelten Grundsätzen. Dem Antragsteller muss durch die Begründung eine Möglichkeit gegeben werden, etwaige Abweichungen von seinem Festsetzungsantrag nachzuprüfen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels vorher zu beurteilen.[11]

 

Rn 12

In formeller Hinsicht ist in dem Beschlusstenor zu trennen nach der festgesetzten Vergütung, den zu erstattenden Auslagen und der auf die Vergütung und ggf. die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer. Diese ist sowohl mit dem gesetzlichen Prozentsatz als auch betragsmäßig separat auszuweisen. Dies sieht auch § 7 InsVV vor, wonach zusätzlich zur Vergütung und Auslagenerstattung die vom Insolvenzverwalter seinerseits zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen ist.

 

Rn 13

Mit Erlass des Festsetzungsbeschlusses ist es dem Verwalter erlaubt, die festgesetzten Beträge aus der von ihm verwalteten freien Barmasse zu entnehmen.[12] Des Weiteren dient der rechtskräftige Festsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegenüber dem vergütungspflichtigen Schuldner. Dies ist insbesondere bei vorzeitig beendeten Insolvenzverfahren von Bedeutung. Als Beispiel kann hier genannt werden die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckender Masse. Liegen in diesem Fall nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 vor, hat der vorläufige Insolvenzverwalter keine Gelegenheit, selbst für die Realisierung seiner Vergütungsansprüche zu sorgen. Da bei dieser Konstellation eine freiwillige Zahlung durch den vergütungspflichtigen Schuldner regelmäßig nicht zu erlangen sein wird, besteht für den vorläufigen Verwalter die Möglichkeit, sich eine mit Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses erteilen zu lassen und auf etwa noch vorhandene werthaltige Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen.

[10] Vgl. zu diesem bei den Gerichten nicht immer selbstverständlichen Kriterium Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV § 8 Rn. 25a; zu einer verzögerlichen Bearbeitung und den daraus resultierenden Konsequenzen vgl. BGH ZIP 2004, 574 [BGH 04.12.2003 - IX ZB 48/03]; EWiR 2004, 611 [BGH 04.12.2003 - IX ZB 48/03] (Schumacher); NZI 2004, 249 [BGH 04.12.2003 - IX ZB 48/03]; Fischer, NZI 2004, 296.
[11] Zum Mindestumfang der Begründungspflicht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vgl. LG Köln ZIP 1987, 1470 m. Anm. Eickmann.

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