Rn 12

Schon bei der Bestimmung des Haftungsumfangs bei Einsatz von Gehilfen wird teilweise die Verantwortlichkeit auf ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung beschränkt.[39] Dies muss in verstärktem Maße bei Einsatz selbständiger oder freiberuflicher Mitarbeiter gelten. Überträgt der Verwalter die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten einem selbständigen Buchhalter oder Steuerberater, so hat er nur für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden einzustehen.[40] Ist die Einschaltung eines externen Beraters zwingend notwendig, z.B. bei Vorbereitung eines Insolvenzplans, so scheidet eine Haftung des Insolvenzverwalters analog § 60 Abs. 2 ganz aus, da der Verwalter mit Hinzuziehung des externen Sachverstands seine ihm gegenüber den Verfahrensbeteiligten obliegende insolvenzspezifische Pflicht erfüllt hat. Erweist sich schon die Auswahl als fehlerhaft oder sachwidrig, so hat der Insolvenzverwalter ggf. eine eigene insolvenzspezifische Pflicht verletzt, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen schon zu einer Haftung nach Abs. 1 führt. Dieser Problemkreis dürfte jedoch praktisch kaum relevant werden, da Selbständige und freiberuflich Tätige in aller Regel über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen, welche im Schadensfall meist auch vom Insolvenzverwalter als Auftraggeber über den Vertragspartner in Anspruch genommen werden kann.

[39] MünchKomm-Brandes, §§ 60, 61 Rn. 94; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 60 Rn. 37; schon für die KO Kilger/K. Schmidt, KO § 82 Anm. 1a.
[40] Smid, a a.O., S. 354, Rn. 64.

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