Rn 23

Aus der Verwaltung des schuldnerischen Vermögens resultiert insbesondere die Steuerpflicht, die vom Insolvenzverwalter für die Veranlagungszeiträume ab Verfahrenseröffnung zu erfüllen ist soweit der Insolvenzbeschlag oder die Erklärungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters reichen.[51] Wenn eine selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners freigegeben wurde nach § 35 Abs. 2, kann der Insolvenzverwalter Umsätze daraus nicht mehr erklären.[52] Kfz-Steuer ist nur soweit Masseverbindlichkeit, wie das Kfz vom Insolvenzbeschlag überhaupt erfasst (z. B. § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde. Eine den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung betreffende Nachzahlungsforderung des Finanzamtes ist nicht ohne Weiteres Masseverbindlichkeit.[53] Bei umsatzsteuerlicher Organschaft ist der Umsatzsteueranspruch aus der Umsatztätigkeit der Organgesellschaft auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit.[54] Bei Veräußerung eines Massegegenstandes kann eine Einkommensteuerschuld entstehen. Diese Einkommensteuerschuld ist in voller Höhe auch dann Masseverbindlichkeit, wenn der Gegenstand mit Absonderungsrechten belastet war und deshalb aus der Veräußerung tatsächlich kein die Steuerschuld übersteigender Zufluss zur Insolvenzmasse erfolgt ist.[55] Einkommensteuer auf die nach Eröffnung zur Insolvenzmasse gelangten Lohneinkünfte ist keine Masseverbindlichkeit.[56]

 

Rn 24

Bei Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis ist die Differenzierung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung nicht leicht zu treffen. Soweit der der Steuerforderung zugrundeliegende zivilrechtliche Sachverhalt im Insolvenzeröffnungsverfahren während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwirklicht wurde, ist die Differenzierung selbst unter den verschiedenen Senaten des BFH und dem BGH umstritten.[57] Sofern der der Steuerforderung zugrundeliegende Sachverhalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, handelt es sich ohne Weiteres um Masseverbindlichkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 Var. 2. Wenn der der Steuerforderung zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vollständig verwirklicht wurde, handelt es sich bei den Steuerverbindlichkeiten um Insolvenzforderungen nach § 38.

 

Rn 25

Die Kfz-Steuer ist nur dann Masseverbindlichkeit, wenn das Kfz vom Insolvenzbeschlag erfasst ist.[58]

[51] Für die Umsatzsteuer ausdrücklich: BFH DStR 2014, 793, 796 [BFH 19.03.2014 - V B 14/14].
[52] Fachanwaltskommentar-Homann, § 55 Rn. 9.
[53] BFH ZInsO 2011, 927; Casse, ZInsO 2011, 2309.
[54] BFH DStR 2014, 793,796 [BFH 19.03.2014 - V B 14/14]. Die Organschaft endet ohnehin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
[57] Dazu im Einzelnen siehe unten, Rn. 70 f.

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