Rn 1

§ 55 definiert neben anderen Vorschriften[1] diejenigen Masseverbindlichkeiten, die nicht Verfahrenskosten nach § 54 sind. Während in § 54 die reinen Kosten des Verfahrens in Form der Gerichtskosten für das (vorläufige) Insolvenzverfahren und die Vergütungen für vorläufigen Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses erfasst werden, regelt § 55 die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die von dem jeweiligen Verwalter[2] rechtsgeschäftlich oder tatsächlich begründet werden oder gesetzlich aus der tatsächlichen Verwaltung folgen.

 

Rn 2

Die Abgrenzung zu Insolvenzforderungen nach § 38 erfolgt im Wesentlichen durch Zuordnung der Verbindlichkeiten zu Zeiträumen. Nach dem Wortlaut von Abs. 1 kommt es darauf an, wann die jeweilige Verbindlichkeit "begründet" wurde. Die Abgrenzung zu Insolvenzforderungen wirft wenig Schwierigkeiten auf, wenn eine Verbindlichkeit auf einer Handlung des Verwalters beruht. Deutlich schwieriger ist die Abgrenzung bei Verbindlichkeiten, die (vom Schuldner) aufgedrängt wurden (Abs. 1 Nr. 2 Var. 2) oder kraft Gesetzes auf "Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse" beruhen (Abs. 1 Nr. 1 Var. 2)[3]. Die Differenzierung zwischen Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten ist relevant insbesondere im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung bei sonstigen Masseverbindlichkeiten. Die Differenzierung wird deutlich bei der Frage der Zuordnung der Vergütung des Kassenprüfers im Insolvenzverfahren.[4]

 

Rn 3

Die Systematik der Vorschrift orientiert sich an den Zeiträumen, in denen Masseverbindlichkeiten begründet werden. Abs. 1 bezieht sich auf Masseverbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens begründet werden. Dabei wiederum unterscheidet die Vorschrift zwischen Masseverbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter rechtsgeschäftlich oder tatsächlich begründet werden,[5] und Masseverbindlichkeiten, die ohne Handlung des Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeit entstehen.[6] Abs. 2 bezieht sich auf Masseverbindlichkeiten, die im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter[7] begründet werden. Abs. 3 normiert Ausnahmen zu dem Grundsatz aus Abs. 2 und Abs. 4 erhebt Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis in den Rang von Masseverbindlichkeiten, soweit sie im Zeitraum der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung[8] begründet wurden.

 

Rn 4

Masseverbindlichkeiten können begriffsnotwendig erst mit Entstehung der Insolvenzmasse, also erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Aus diesem Grund können Verbindlichkeiten, die außerhalb des Insolvenzverfahrens begründet werden, nicht unmittelbar Masseverbindlichkeiten sein. Daher arbeitet der Gesetzeswortlaut mit einer Fiktion: "… gelten … als Masseverbindlichkeit"[9] hinsichtlich der Normteile, die sich auf Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung beziehen (Abs. 2, Abs. 4). Sprachlich ist diese Regelung ungenau. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die angesprochenen Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse, sonst könnten sie nicht gegen die Insolvenzmasse wirken. Lediglich zum Zeitpunkt ihrer Begründung im Eröffnungsverfahren handelt es sich noch nicht um Masseverbindlichkeiten. Vor Geltung der InsO wurde differenziert zwischen echten und unechten Masseverbindlichkeiten.[10]

 

Rn 5

Masseverbindlichkeiten werden – im Gegensatz zu Insolvenzforderungen – vorrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt (§ 53). Nach bisher allgemeinem Verständnis hat die Begründung von Masseverbindlichkeiten den Zweck, der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zu dienen;[11] Verwaltung und Verwertung im Insolvenzverfahren werden dadurch überhaupt erst ermöglicht. Ohne Möglichkeit einer vorrangigen Befriedigung würde der Verwalter keine Vertragspartner finden und Verwaltung und Verwertung könnten nicht sinnvoll erfolgen.[12] Diesem Zweck folgend, differenziert die Norm und räumt bestimmten Verbindlichkeiten den Rang von Masseverbindlichkeiten und damit einen Vorrang vor anderen Insolvenzforderungen ein und stuft andererseits bestimmte Forderungen aus praktischer Notwendigkeit in den Rang von Insolvenzforderungen zurück, obwohl sie in systematischer Hinsicht Masseverbindlichkeiten wären.[13] Abs. 4 orientiert sich nicht an diesem Normzweck. Dieser Absatz privilegiert den Fiskalgläubiger einseitig zu Lasten der übrigen Massegläubiger und der Insolvenzgläubiger ohne dass die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse erleichtert wird.[14] Dieser Absatz fällt damit aus dem einheitlichen System der Norm.[15]

 

Rn 6

Der Katalog des § 55 und weitere Vorschriften[16] enthalten zusammen abschließende Regelungen, die sich weder durch richterliche Rechtsfortbildung noch im Wege der Auslegung auf andere Ansprüche erweitern lassen.[17] Eine Besonderheit besteht für die vor der Eröffnung eines deutschen sekundären Insolvenzverfahrens im Rahmen e...

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