Rn 50
Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 sind neben den Gerichtskosten auch Vergütungen und Auslagen, die beansprucht werden können von
- vorläufigem Insolvenzverwalter,
- Insolvenzverwalter und den
- Mitgliedern des Gläubigerausschusses.
Rn 51
Die Höhe von Vergütungsansprüchen und Auslagen regelt § 64 bzw. § 73 jeweils i. V. m. den Vorschriften der InsVV. Zur Kommentierung siehe die einzelnen Vorschriften.
Rn 52
Vom Wortlaut nicht erfasst sind die Kosten der Sonderinsolvenzverwaltung[66], eines Sachwalters bei Eigenverwaltung (§ 274 Abs. 1) sowie des Treuhänders (§ 293). Auch diese Kosten sind nach teleologischer Auslegung Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne der Vorschrift.[67]
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