Rn 50

Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 sind neben den Gerichtskosten auch Vergütungen und Auslagen, die beansprucht werden können von

  • vorläufigem Insolvenzverwalter,
  • Insolvenzverwalter und den
  • Mitgliedern des Gläubigerausschusses.
 

Rn 51

Die Höhe von Vergütungsansprüchen und Auslagen regelt § 64 bzw. § 73 jeweils i. V. m. den Vorschriften der InsVV. Zur Kommentierung siehe die einzelnen Vorschriften.

 

Rn 52

Vom Wortlaut nicht erfasst sind die Kosten der Sonderinsolvenzverwaltung[66], eines Sachwalters bei Eigenverwaltung (§ 274 Abs. 1) sowie des Treuhänders (§ 293). Auch diese Kosten sind nach teleologischer Auslegung Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne der Vorschrift.[67]

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