Rn 4

Die grundsätzlich längstens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung andauernde Stundung der Verfahrenskosten kann verlängert werden, wenn der Schuldner nach diesem Zeitpunkt weiterhin nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag in einer Summe aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu bezahlen.

 

Rn 5

Ausdrücklich geregelt ist damit der zu erwartende Regelfall des endgültigen Verfahrensabschlusses. Eine analoge Anwendung von § 4b wurde diskutiert, doch der BGH hat eine derartige Analogie verneint.[4]

 

Rn 6

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang und sofort fällig und zahlbar.[5] Dementsprechend sind diese Kosten, ggf. abzüglich der Leistungen, die während der Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder im Rahmen des § 53 und während des Restschuldbefreiungsverfahrens im Rahmen des § 292 realisiert und abgeführt worden sind, bei dem Schuldner anzufordern. Sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch die im Restschuldbefreiungsverfahren gewonnenen Informationen geklärt sind, wird das Insolvenzgericht ohne Weiteres eine Verlängerung der Stundung verbunden mit einer Festsetzung von Ratenzahlungen vornehmen können, wenn sich aus den bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners dessen mangelnde Leistungsfähigkeit ergibt.

 

Rn 7

Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich einen förmlichen Antrag auf Verlängerung der Stundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung vorsieht, ist ein solcher förmlicher Antrag jedoch grundsätzlich zu fordern, da der Schuldner nach Abschluss des Insolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens eine ihm günstige, neue Entscheidung des Insolvenzgerichts anstrebt.[6] Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 4b, doch dem Schuldner dürfen die Wirkungen der weiteren Stundung einschließlich der ihn belastenden Auskunfts- und Verhaltensobliegenheiten jedoch nicht gegen oder ohne seinen Willen aufgedrängt werden.[7] Daher kommt eine Verlängerung durch das Insolvenzgericht auch nicht von Amts wegen in Betracht.[8] Da es sich um eine neue Stundungsentscheidung handelt, steht dem Schuldner bei Ablehnung der Stundung die sofortige Beschwerde gemäß § 4d zu.[9] Der Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4b InsO ist dabei nicht fristgebunden, sodass das Insolvenzgericht dem Schuldner keine Frist zur Beantragung setzen kann.[10] Gleichwohl hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht auf die Möglichkeit der Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen.[11]

 

Rn 8

Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schuldners ist nicht nur auf sein laufendes Einkommen, sondern auch auf sein (pfändbares) Vermögen abzustellen. Durch die Verweisung auf § 115 Abs. 1 bis 3 ZPO wird der für die Bemessung von Ratenzahlungen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe relevante Einkommens- und Vermögensbegriff auch für die Kostenstundung herangezogen. Das Verfahren über die Verlängerung der Stundung nach einem Insolvenzverfahren ist vom Gesetzgeber bewusst ähnlich dem entsprechenden Verfahren betreffend die allgemeine Prozesskostenhilfe ausgestaltet.[12]

 

Rn 9

Hat der Schuldner während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren Vermögen gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 erlangt, ist nicht nur die Hälfte des Wertes dieses Vermögens, sondern der Gesamtwert zu berücksichtigen.

 

Rn 10

Ob und ggf. welche Ratenzahlungen der Schuldner zu leisten hat, ergibt sich aus der Tabelle gemäß § 115 Abs. 2 ZPO.

In keinem Fall muss der Schuldner zur Tilgung der gestundeten Verfahrenskosten mehr als 48 Monatsraten leisten, § 115 Abs. 2 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, welcher Betrag an Verfahrenskosten dann noch offen steht und unabhängig davon, für wie viele Verfahrensabschnitte die Verfahrenskosten gestundet worden sind. Bei der Begrenzung der Raten auf 48 sind sog. Nullraten mitzurechnen.[13] Die Frist beginnt mit der Erteilung der Restschuldbefreiung.[14]

Die Verweisung auf § 120 Abs. 2 ZPO stellt klar, dass die Zahlungen grundsätzlich an die Landeskasse zu leisten sind.

[5] HambKomm-Dawe, § 4b Rn. 4.
[8] A/G/R-Ahrens, § 4b Rn. 11.
[9] Vgl. hierzu auch FK-Kohte, § 4b Rn. 6.
[10] LG Hagen, Beschl. v. 13.02.2014, 6 T 43/14, NZI 2014, 574.
[12] LG Darmstadt, Beschl. v. 08.11.2019, 5 T 600/19, NZI 2020, 31.
[13] Pape, ZInsO 2001, 587; Graf-Schlicker, WM 2000, 1984; Grote, Rpfleger 2000, 521; HambKomm-Dawe § 4b Rn. 6.
[14] Hulsmann, ZVI 2006, 200; HambKomm-Dawe, § 4b Rn. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge