Rn 11

Die Bestimmungen über Prozesskosten sind nur eingeschränkt anwendbar. Die Regelungen beziehen sich auf die Situation eines kontradiktorischen Verfahrens, in dem das Obsiegen für die Frage der Kostenlast entscheidend ist. Es kommt mithin nur dann eine entsprechende Anwendung in Betracht, soweit ein quasistreitiges Verfahren vorliegt.[16]

Im Falle der Rücknahme eines Antrags durch einen Gläubiger gilt § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend. Im eröffneten Insolvenzverfahren stehen sich jedoch nicht zwei Prozessparteien gegenüber, das Verfahren ist vielmehr ein Gesamtvollstreckungsverfahren, auf welches die Kostenregelungen der ZPO nicht passen. Daher sind die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens zwingend zu berücksichtigen.

 

Rn 12

Anders ist die Situation im Insolvenzeröffnungsverfahren, in dem sich bei einem Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der antragstellende Gläubiger und der Schuldner quasi kontradiktorisch gegenüberstehen. Für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann hinsichtlich der Kostenlast daher auf §§ 91 ff. ZPO zurückgegriffen werden.[17]

 

Rn 13

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Eröffnungsverfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO[18], während bei einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden ist.[19] Gerade im Falle der einseitigen Erledigungserklärung sind die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens zu beachten.[20] Wird der Antrag in den Grenzen des § 13 Abs. 2 zurückgenommen, so findet § 269 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung.[21] Im Beschwerdeverfahren gelten die §§ 97, 99 ZPO entsprechend.[22]

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