Rn 21a

Für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens selbst kann der Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe beantragen. Etwas anderes gilt für Prozesse, die der Verwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung führen will, wobei sich insoweit die Anwendbarkeit der §§ 114 ff. ZPO nicht über die Verweisung gem. § 4, sondern unmittelbar aus der ZPO ergibt, da diese "Masseprozesse" nicht nach insolvenzverfahrensspezifischen Regelungen, sondern nach den allgemeinen Prozessregeln geführt werden.

 

Rn 22

Gemäß § 116 ZPO kann der Insolvenzverwalter für die Führung von Rechtsstreitigkeiten, die die Insolvenzmasse betreffen, Prozesskostenhilfe beantragen.[32] Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind eine hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung sowie die fehlende Möglichkeit zur Aufbringung der Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse. Für die Frage der Möglichkeit der Aufbringung der Prozesskosten aus der Insolvenzmasse ist grundsätzlich auf die vorhandene bare Masse abzustellen.[33]

Der Insolvenzverwalter braucht bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe den amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nutzen. Dieser Vordruck findet für den Verwalter als Partei kraft Amtes gem. § 1 Abs. 2 PKH-VordruckVO keine Anwendung.[34]

 

Rn 23

Sind erhebliche verwertbare Vermögensgegenstände in der Insolvenzmasse vorhanden, kann der Insolvenzverwalter ggf. darauf verwiesen werden, ein Darlehen unter Einsatz der Vermögensgegenstände zur Besicherung aufzunehmen oder die vorhandenen Werte kurzfristig zu liquidieren.[35] Zu beachten ist immer der Vorrang der Verfahrenskosten gem. §§ 54, 209, sodass von der vorhandenen baren Masse und ggf. dem Wert sonstiger Vermögensgegenstände diese Kosten abzuziehen sind.[36]

 

Rn 24

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO des Weiteren erforderlich, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.

In der Vergangenheit tendierte die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter zum Regelfall und die Versagung zur Ausnahme zu machen.[37] Nunmehr zeichnet sich jedoch wieder eine restriktivere Handhabung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter wird sich wie in der Vergangenheit regelmäßig nicht nach der Möglichkeit zur Kostentragung aus der vorhandenen Insolvenzmasse entscheiden, sondern danach, ob den wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten die Leistung eines Kostenvorschusses zuzumuten ist.

 

Rn 25

Als "wirtschaftlich Beteiligte" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO wurden in der Vergangenheit insbesondere diejenigen Konkursgläubiger angesehen, die aus der Prozessführung eine Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten erwarten konnten. Nach diesem Maßstab waren am Gegenstand des Rechtsstreits zum einen diejenigen Gläubiger nicht wirtschaftlich beteiligt, die auch ohne Führung des Prozesses mit der Befriedigung ihrer Forderung rechnen konnten, sowie diejenigen, die auch nach erfolgreichem Ausgang des intendierten Rechtsstreits eine Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten nicht erwarten konnten.

Wegen der geringen Quotenaussichten waren einfache Konkursgläubiger regelmäßig keine wirtschaftlich Beteiligten, die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses scheiterte in jedem Fall an der fehlenden Zumutbarkeit, da der erfolgreiche Ausgang des intendierten Rechtsstreits regelmäßig bevorrechtigten Konkursgläubigern zugutekam.

Für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich.[38] Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Fall des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.[39] Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.[40] Hiervon ausgehend ist es nach BGH zutreffend, dass nur bei solchen Gläubigern eine Zumutbarkeit verneint wird, deren Anteil an den festgestellten Forderungen einen im Einzelfall ermittelten absoluten Betrag nicht überschreitet.[41] Eine abstrakte Festlegung auf diese oder eine andere Quote verbietet sich indes. Die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren sind zu unterschiedlich.[42] Eine Beurteilung der Zumutbark...

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