Rn 7

Die Vorschriften über die Ablehnung oder Ausschließung eines Richters oder Rechtspflegers sind grundsätzlich auch für das Insolvenzverfahren anwendbar.[7] Aus den Besonderheiten des Insolvenzrechts her ist aber abzuleiten, dass andere Maßstäbe als im Zivilprozess angelegt werden müssen. Insbesondere ist das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts nach § 58 nicht zu unterlaufen. Wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ist jedoch eine restriktive Handhabung geboten, da sich die Aufgaben des Insolvenzgerichts nach Eröffnung des Verfahrens weitgehend darauf beziehen, Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen und den Beteiligten den verfahrensmäßigen Rahmen für die Abwicklung der Insolvenz bereitzustellen.[8] Das Recht auf Ablehnung steht dem Schuldner, dem Verwalter und jedem einzelnen Gläubiger zu. Der Verwalter ist indes nicht zur Ablehnung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters befugt.[9] Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn objektiv ein vernünftiger Grund vorliegt, der einen der Verfahrensbeteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lässt, der Abgelehnte werde nicht unparteiisch in der Sache selbst entscheiden.[10] Eine kritische Erörterung reicht hierfür ebenso wenig aus, wie eine vermeintlich ungünstige Rechtsansicht, die vom Abgelehnten geäußert wurde.

[7] OLG Köln, Beschl. v. 06.12.1989, 2 W 173/89, ZIP 1990, 58 (60); A/G/R-Ahrens, § 4 Rn. 17.
[8] BVerfG, Beschl. v. 30.11.1987, 1 BvR 1033/87, ZIP 1988, 174; zu Einzelheiten der Ablehnung eines Richters oder Rechtspflegers im Insolvenzverfahren ausführlich Uhlenbruck-Pape, § 4 Rn. 5 ff.
[10] A/G/R-Ahrens, § 4 Rn. 18.

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