Rn 42

In zeitlicher Hinsicht ändern die Abtretung einer Gesellschafterforderung an einen Nichtgesellschafter oder der Austritt des Gesellschafters nichts an der Nachrangigkeit der Forderung; § 404 BGB ist insoweit anwendbar.[99] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Forderung jedoch nicht zeitlich unbeschränkt nachrangig. Nach dem Rechtsgedanken des § 135 Abs. 1 Nr. 2 bleibt die Forderung insgesamt nur für ein Jahr nach dem Austritt des Gesellschafters oder Abtretung der Forderung "verstrickt".[100] Der Verweis auf den Rechtsgedanken des § 135 Abs. 1 Nr. 2 ist nur dann konsequent, wenn der bisherige Gedanke der Finanzierungsfolgenverantwortung in der Krise der Gesellschaft als dogmatische Grundlage von § 39 herangezogen wird.[101] Dann normiert § 135 Abs. 1 Nr. 2 eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des Krisenzeitraums, die auch über die Vorschrift des § 135 Abs. 1 Nr. 2 hinaus Anwendung findet.

[99] BGH ZInsO 2013, 543, 545; OLG Stuttgart, ZInsO 2012, 1072; d’Avoine, NZI 2013, 321, 323.
[101] Siehe oben, Rn. 35.

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