Rn 1

§ 39 hat zwei wesentliche Regelungsbereiche. Die Norm legt fest, dass nachrangige Forderungen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen und lediglich nachrangig zu den einfachen Insolvenzforderungen nach § 38 befriedigt werden.[1] Außerdem definiert sie die Forderungen, die diesem Nachrang unterliegen.

 

Rn 2

Unter der Konkursordnung nahmen die wesentlichen heute nachrangigen Forderungen nicht am Insolvenzverfahren teil (§ 63 KO). Nach vollständiger Befriedigung der einfachen Insolvenzgläubiger wurde der verbleibende Überschuss deshalb an den Schuldner ausgeschüttet; Gläubiger mit heute nachrangigen Forderungen hatten insofern keine Aussicht auf Befriedigung.[2] Dieser Missstand sollte behoben werden durch die Gleichstellung der nachrangigen Forderungen mit allgemeinen Insolvenzforderungen nach § 38.[3] Allgemeine Insolvenzforderungen unterliegen darüber hinaus Beschränkungen wie u.a. dem Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 89 Abs. 1). Diese Beschränkungen sollten systematisch auch auf die nachrangigen Insolvenzgläubiger erstreckt werden ohne dass – wie in der Vergleichsordnung – Einzelfallregelungen dazu erforderlich wären.[4]

 

Rn 3

Dem Nachrang, also der praktisch weitgehend aussichtslosen Befriedigung,[5] wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beteiligungsrechte der nachrangigen Gläubiger aus Gründen der Verfahrensökonomie[6] im Vergleich zu den einfachen Insolvenzgläubigern nach § 38 deutlich eingeschränkt sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger haben kein Stimmrecht, kein Einberufungs- und Anfechtungsrecht in den Gläubigerversammlungen (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 2, 78), sie können ihre Forderungen erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht anmelden (§ 174 Abs. 3), sie sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden (§ 187 Abs. 2 Satz 2) und ihre Forderungen gelten im Insolvenzplan als erlassen (§ 225 Abs. 1).

 

Rn 4

Es verbleibt als wesentliches Beteiligungsrecht aus der Stellung als Insolvenzgläubiger das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages, selbst wenn die Befriedigung der nachrangigen Forderung im Insolvenzverfahren aussichtslos ist.[7] Durch die dargestellten Einschränkungen ist das Beteiligungsrecht der nachrangigen Gläubiger im Insolvenzverfahren nach wie vor gering, auch wenn sie formal als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt sind.[8]

[1] Anders als unter der Konkursordnung; siehe Rn. 2.
[2] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 2, 5, 6.
[3] Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[4] Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[5] Vgl. Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[6] Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[7] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 7; FK-Bornemann, § 39 Rn. 4 a.
[8] FK-Bornemann, § 39 Rn. 4 a.

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