Rn 118

Nicht zur Insolvenzmasse gehören danach:

  • sämtliche nicht abtretbare Forderungen (vgl. § 851 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt lediglich in den Fällen des § 399 BGB für diejenigen Forderungen, bei denen der geschuldete Gegenstand als solcher der Pfändung unterworfen ist (§ 851 Abs. 2 ZPO); allein das Abtretungsverbot verhindert hier nicht, das betreffende Recht der Insolvenzmasse zuzuordnen;
  • Arbeitseinkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850850i ZPO. Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ist zu beachten, dass der Schuldner, der aufgrund eines dreiseitigen Vertrags zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt hat und dabei neben dem Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III zusätzlich einen Aufstockungsbetrag zur Sicherung seines bisherigen Nettoentgelts bezieht, ein einheitliches Arbeitseinkommen erhält, ohne dass dafür ein Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 850 e Nr. 2 bzw. 2a ZPO erforderlich wäre;[234]
  • schuldrechtliche Ansprüche, die ihrer Art nach nicht übertragbar sind (unübertragbare Rechte), weil der persönliche Charakter überwiegt (z. B. das Recht auf Ausführung eines Auftrags);
  • Mitgliedschaftsrechte in Vereinen und Zwangsmitgliedschaften in öffentlichen Körperschaften (z. B. Ärztekammer);[235]
  • familienrechtliche Ansprüche wie das Recht auf Ehescheidung;[236]
  • Persönlichkeitsrechte, zu denen auch die Arbeitskraft des Schuldners zu zählen ist;[237]
  • das Recht auf Ausschlagung einer Erbschaft;[238]
 

Rn 119

  • Treuhandvermögen (in der Insolvenz des Treuhänders). Die wohl größte praktische Bedeutung haben Mietkautionen in der Insolvenz des Vermieters, wenn sie auf separaten Konten (§ 551 Abs. 3 BGB) angelegt wurden. Voraussetzung ist, dass dieses Konto offenkundig treuhänderischen Zwecken diente[239] (offenes Treuhandkonto). In diesem Fall besteht ein Aussonderungsrecht des Treugebers,[240] so dass die Kaution nicht in die Masse fällt. Die erforderliche Trennung kann auch erst nachträglich erfolgen, allerdings müssen dann die Beträge und Gläubiger konkretisiert werden.[241] Ist die nötige Unterscheidung unterblieben, fallen die gezahlten Kautionen ungeachtet ihres treuhänderischen Zwecks in die Masse.[242] Das Gleiche gilt ebenfalls für Kommanditanteile in der Insolvenz des Treuhandkommanditisten, die ebenfalls nur bei ausreichender Trennung insolvenzfrei bleiben (zu Treuhandverhältnissen vgl. auch § 47 Rn. 35 ff.). In der Insolvenz des Treugebers – im Fall der fremdnützigen Treuhand – fällt in die Masse nicht der Gegenstand selbst, sondern der Anspruch gegen den Treuhänder auf Rückübertragung des Gegenstands oder Rechts;
 

Rn 120

  • private Aufzeichnungen;
 

Rn 121

  • persönliches Vorkaufsrecht;
  • Wohnungsbauprämien, weil nicht übertragbar und damit nicht pfändbar;[243]
  • Unterlassungsansprüche und Gestaltungsrechte, es sei denn, sie dienen dem Schutz eines Massegegenstandes;[244]
  • gemieteter Wohnraum, soweit er zum notwendigen Unterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlich ist.[245]
[235] Siehe auch Kraemer/Vallender/Vogelsang-Amelung, 38. Lfg., Fach 2, Kapitel 19, Rn. 131.
[236] Pech, S. 23.
[237] OLG Düsseldorf ZIP 1982, 720 (720 f.); Häsemeyer, Rn. 9.07.
[238] Pech, S. 24 (in deren Fn. 18); FK-Schulz, § 35 Rn. 7.
[240] Derleder, ZIP 1988, 415 (417 f.); OLG Düsseldorf ZIP 1988, 449 (449).
[243] In die Masse gehört dagegen das Bausparguthaben; Hess/Weis/Wienberg-Weis, §§ 35, 36 Rn. 135.
[244] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 35 Rn. 89, 91.
[245] Schreiben des AG Duisburg NZI 2000, 415; Grote, NZI 2000, 66 (68).

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