Rn 63

(Rückzahlungs-)Ansprüche des Insolvenzschuldners aus gewährten Darlehen gehören zur Masse. Mangels eines Sonderkündigungsrechtes des Verwalters kann sich der Darlehensschuldner des Insolvenzschuldners auf die im Darlehensvertrag getroffenen Abreden (insbesondere Ratenzahlung) berufen (vgl. § 108 Rn. 28).[133] Soweit künftige Ansprüche geltend gemacht werden (z. B. Rückforderungen von Vorauszahlungen), sind diese abzuzinsen.[134]

Umgekehrt fällt ein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Auskehrung eines Darlehens auch dann in die Insolvenzmasse, wenn das Darlehen schuldrechtlich zweckgebunden zur Weiterleitung an einen Dritten vorgesehen war.[135] Allerdings lässt sich eine solche Vermögensposition wohl ausschließlich durch Anfechtung einer an den Begünstigten geleisteten Zahlung realisieren, weil dem Darlehensgeber andernfalls (nach Verfahrenseröffnung bzw. Insolvenzantrag) ein Zurückbehaltungsrecht nach § 321 BGB zustehen dürfte.

[133] Gehrlein, ZInsO 2012, 101 (102); Staub-Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 1260.

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