Rn 28

Durch den neu gefassten Abs. 2, der mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 eingeführt[16] und gemäß Art. 103c Abs. 1 EGInsO auf Insolvenzverfahren anwendbar ist, die seit dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, erfolgt die Klarstellung, dass Darlehensverträge in der Insolvenz des Darlehensgebers dann nicht unter den Anwendungsbereich des § 103 fallen, soweit der darlehensweise geschuldete Gegenstand im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an den Darlehensnehmer überlassen war. Es verbleibt dann bei den Regelungen des Darlehensvertrags, für den Insolvenzverwalter besteht bei Vertragstreue des Darlehensnehmers keine Möglichkeit, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. In der Insolvenz von Kreditinstituten soll so vermieden werden, dass Kunden aufgrund einer kurzfristigen Fälligstellung von Darlehensforderungen selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Ausgenommen hiervon sind nach der Intention des Gesetzgebers Kontokorrentdarlehen, die der Regelung des § 116 unterfallen sollen.

[16] BGBl. I 2007, 509 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge