Rn 51

Neben den unbeweglichen Gegenständen gehören alle beweglichen Sachen zur Insolvenzmasse.[120] Hierzu zählen vor allem technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Schuldners. Ein Grenze erfährt der Insolvenzbeschlag in § 36 i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, wenn der Schuldner die Gegenstände zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit benötigt.

 

Rn 52

Sicherungsgut (Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung) gehört ebenfalls zur Insolvenzmasse, wenn der Verwalter im Besitz der Sache ist (andernfalls siehe § 173 Rn. 3).

Dem Sicherungsnehmer steht in der Insolvenz kein Aussonderungsrecht (§ 47), sondern nur ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1; § 51 Rn. 2 ff.) zu. Das Verwertungsrecht richtet sich nach §§ 165 bis 173.

 

Rn 53

Daneben gehören zur Masse auch solche beweglichen Sachen, die über eine Austauschpfändung (§§ 811 a, 811b ZPO) zur Masse gezogen werden können.[121]

 

Rn 54

Ferner zählen anfallende Früchte zur Masse.[122] Zur Freigabe der Muttersache siehe Rn. 130.

[120] Siehe zu den möglichen Besonderheiten bei einem Kfz: Winter, ZVI 2005, 569 ff.
[121] Hess/Weis, InVo 1998, 273 (274) m.w.N.; Nerlich/Römermann-Andres, 30. Lfg., § 35 Rn. 35.
[122] Nerlich/Römermann-Andres, 30. Lfg., § 35 Rn. 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge