Rn 2

Während die §§ 166172 den jetzt gesetzlichen Regelfall der Verwertungsbefugnis des Verwalters für bewegliche Absonderungsgegenstände[3] betreffen, bestätigt § 173 Abs. 1, dass der Gläubiger dann zur Verwertung berechtigt bleibt, wenn (ausnahmsweise) die Verwertungsbefugnis des Verwalters nicht eingreift. Hat sich der Schuldner der Gegenstände bereits vor der Eröffnung des Verfahrens begeben, so werden diese schwerlich für die Fortführung des Unternehmens von Bedeutung sein, so dass auch kein Grund besteht, dem Gläubiger eine Verwertung zu versagen. Der Verwalter ist weder zur Fortführung auf solche Gegenstände angewiesen, noch wird der Fortführungswert des Unternehmens durch das Fehlen dieser Gegenstände negativ beeinflusst.[4]

 

Rn 3

Daher findet die Vorschrift Anwendung bei allen Sicherungsrechten, bei denen der Sicherungsgläubiger und nicht der Verwalter im Besitz des beweglichen Gegenstands ist, mithin insbesondere im Fall der vertraglich verpfändeten Gegenstände, da diese nach § 1205 BGB an den Pfandgläubiger zu übergeben sind (Besitzpfandrechte).

 

Rn 4

Zunächst gilt die Vorschrift ebenso wie § 166 für bewegliche Gegenstände, wobei als beweglich i.S.d. § 173 Abs. 1 alle Sachen gelten, die der Mobiliarpfändung unterliegen.[5] Der Besitz an diesen Gegenständen bestimmt sich ebenfalls nach den Regeln des BGB (hierzu schon § 166 Rn. 22). Daneben werden Forderungen erfasst. Der Anwendungsbereich ist damit identisch mit demjenigen des § 166, so dass in jedem Fall nur Sachen und Forderungen in Betracht kommen, die zur Masse gehören, mithin keinem Aussonderungsrecht unterliegen.

[3] Als Oberbegriff von Sachen und Rechten, vgl. Palandt-Heinrichs, Überbl. vor § 90 Rn. 2.
[4] BegrRegE (zu § 166), in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 389.
[5] RGZ 58, 12 (16).

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