Rn 5

Der Schuldner muss über einen unbeweglichen Gegenstand verfügt haben, der zur Masse des ausländischen Verfahrens gehört. § 349 meint im Grundbuch eingetragene Grundstücke und im Schiffsregister eingetragene Schiffe. Weiter werden Rechte an einem Grundstück, an einem Schiff oder an einem Luftfahrzeug erfasst.[5]

 

Rn 6

Unter Verfügung ist nicht nur die Übertragung des Eigentums an dem unbeweglichen Gegenstand zu verstehen, sondern auch dessen Belastung.[6]

 

Rn 7

Ob die unbeweglichen Gegenstände zur Masse des ausländischen Verfahrens gehören, bestimmt sich nach der lex fori concursus.[7]

 

Rn 8

Bei dem ausländischen Verfahren muss es sich um ein eröffnetes Hauptverfahren handeln.[8] Nur einem eröffneten Hauptverfahren kommt universelle Wirkung zu, so dass der Zugriff auf unbewegliche Gegenstände in einem anderen Staat als dem Staat der Verfahrenseröffnung realisiert werden kann.

 

Rn 9

In zeitlicher Hinsicht erfolgt die Verfügung des Schuldners in der Regel nach der Eröffnung des ausländischen Hauptverfahrens.[9] Der Verweis auf § 878 BGB, der eine Regelung für den Fall trifft, dass nach Einigung über den Rechtserwerb und Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eine Verfügungsbeschränkung eintritt, zeigt, dass die Rechtshandlung des Schuldners aber auch vor der Eröffnung des ausländischen Verfahrens liegen kann.[10]

[5] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 3.
[6] HK-Stephan, § 349 Rn. 4; Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 5.
[7] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 4; MünchKommBGB-Kindler, § 349 Rn. 1115; a.A. Braun-Liersch, § 349 Rn. 3, der auf § 35 verweist.
[8] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 2.
[9] Braun-Liersch, § 349 Rn. 3; Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 5; MünchKommBGB-Kindler, § 349 Rn. 1115.
[10] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 6, 10; a.A. Braun-Liersch, § 349 Rn. 3; MünchKommBGB-Kindler, § 349 Rn. 1115, die den Anwendungsbereich des § 349 auf den Fall beschränken, dass die Verfügung des Schuldners nach der Eröffnung des Verfahrens liegt.

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