Rn 13

Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, ist der Antrag des Verwalters auf die öffentliche Bekanntmachung als unzulässig zurückzuweisen.[14]

 

Rn 14

Bei Vorliegen der Voraussetzung gibt gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 analog die Geschäftsstelle des zuständigen Insolvenzgerichts die ausländische Eröffnungsentscheidung bekannt.[15]

 

Rn 15

Sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 analog), gilt die Bekanntmachung als erfolgt.[16]

[14] HK-Stephan, § 345 Rn. 9; MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1068.
[15] MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1070.
[16] MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1070; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 345 Rn. 6.

2.4.1 Inhalt der Bekanntmachung

 

Rn 16

Der Inhalt der Bekanntmachung richtet sich nach § 345 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 analog.[17]

 

Rn 17

Der Schuldner ist genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und der Geschäftszweig anzugeben. Ferner muss das ausländische Insolvenzgericht benannt werden (nebst Adresse) und der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung (Zeitpunkt, Name des Verwalters, Angabe der Frist, innerhalb der die Forderungen anzumelden sind sowie Gerichtstermine).[18]

 

Rn 18

Anzugeben ist außerdem, ob es sich bei ausländischen Verfahren um ein Haupt- oder ein Territorialinsolvenzverfahren handelt.[19]

[17] HK-Stephan, § 345 Rn.10.
[18] HK-Stephan, § 345 Rn.10; MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1072; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 345 Rn. 4.
[19] HK-Stephan, § 345 Rn. 10.

2.4.2 Art und Weise der Bekanntmachung

 

Rn 19

Hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntmachung sind § 9 Abs.1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 zu beachten.

 

Rn 20

Ist die Eröffnung des Verfahrens bekannt gemacht worden, muss auch die Beendigung des ausländischen Insolvenzverfahrens veröffentlicht werden. Sie muss in gleicher Weise erfolgen wie die Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens (§ 345 Abs. 1 Satz 3). Die Bekanntmachung der Beendigung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen, wenn das Gericht von der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erlangt.[20] Insoweit besteht keine Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, sondern der ausländische Insolvenzverwalter ist verpflichtet, das Insolvenzgericht zu informieren (§ 347 Abs. 2).[21]

[20] HK-Stephan, § 345 Rn. 12; Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 12.
[21] Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn.12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge