Rn 9
Der ausländische Insolvenzverwalter stellt den Antrag beim Insolvenzgericht. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht bestimmt sich gemäß § 348 Abs. 1. Weil im Fall des § 345 Abs. 1 eine Niederlassung nicht vorliegt, ist auf den Vermögensgerichtsstand des § 348 Abs. 1 zurückzugreifen.
Rn 10
Die funktionelle Zuständigkeit liegt bei dem Richter (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG).[12]
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