Rn 6
Aus der Formulierung "in keiner Weise angreifbar" ergibt sich, dass nicht nur die Vorschriften des Insolvenzanfechtungsrechts zu prüfen sind, sondern ebenfalls die Normen über Willensmängel, Sittenwidrigkeit etc. zu beachten sind.[10] Es kommt nicht darauf an, ob die Angreifbarkeit nach dem Wirkungsstatut zu derselben Rechtsfolge führt wie die Insolvenzanfechtung nach der lex fori concursus.[11]
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