Gesetzestext

 

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 220 KO [Antragsfrist]

Die Eröffnung des Verfahrens kann von einem Nachlaßgläubiger nicht mehr beantragt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

 

Rn 1

§ 319 schränkt das Antragsrecht für Nachlassgläubiger in zeitlicher Hinsicht ein. Diese sind nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.[1]

 

Rn 2

Die Vorschrift entspricht § 1981 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Anordnung der Nachlassverwaltung, die von einem Nachlassgläubiger ebenfalls nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft beantragt werden kann. Die Annahme der Erbschaft richtet sich nach § 1943 BGB. Das Erbe kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen werden.

 

Rn 3

Ist die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB verstrichen, so gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Rn 4

Die Ausschlussfrist des § 319 beginnt bei einer Mehrheit von Erben erst, wenn sämtliche Erben angenommen haben, im Falle der Nacherbfolge mit Annahme der Nacherbschaft.[2]

 

Rn 5

Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass nach Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben eine Vermischung und letztendlich Verschmelzung des Nachlasses mit dem sonstigen Vermögen des Erben stattfindet. Die mit dem Nachlassinsolvenzverfahren angestrebte nachträgliche Trennung der ursprünglich unterschiedlichen Vermögensmassen ist um so komplizierter, je länger die Verschmelzung der Vermögensmassen gedauert hat.

 

Rn 6

Im Gegensatz zu den Nachlassgläubigern können der Erbe und die sonstigen Antragsberechtigten gemäß §§ 317, 318 den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auch noch Jahre nach Anfall der Erbschaft stellen.

 

Rn 7

Die Interessen der Nachlassgläubiger sind insoweit gewahrt, als den Erben eine Pflicht zur unverzüglichen Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 1980 BGB trifft, mit der Konsequenz der Schadensersatzpflicht im Falle der schuldhaften Verletzung der Antragspflicht.

 

Rn 8

Durch Verweisung auf die Vorschrift des § 1980 BGB bestehen entsprechende Pflichten und Haftungskonsequenzen für einen Nachlassverwalter (§ 1985 Abs. 2 BGB).

 

Rn 9

Einen Testamentsvollstrecker trifft keine eigene sanktionsbewehrte Antragspflicht, dieser ist jedoch im Falle einer schuldhaften Unterlassung eines Insolvenzantrags ggf. den Erben gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 2219 BGB).

[1] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 220 Rn. 1; Kilger/K. Schmidt, KO § 220 Rn. 1.
[2] Vgl. Fn. 1.

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