Rn 28

Die bislang nur für vereinfachte Insolvenzverfahren bestehende Möglichkeit der Anordnung, das Insolvenzverfahren insgesamt oder Teile hiervon schriftlich durchzuführen, besteht aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens allgemein und auch für Regelinsolvenzverfahren. § 312 Abs. 2 a. F. wurde gemäß Art. 103c Abs. 1 EGInsO[27] in § 5 Abs. 2 verlagert. Deshalb können auch Regelinsolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2007 eröffnet wurden, schriftlich durchgeführt werden, sofern die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Anordnung ist jederzeit möglich. Sie steht im Ermessen des Richters bzw. des im eröffneten Verfahren funktionell zuständigen Rechtspflegers und orientiert sich zwar an § 304 Abs. 2, muss aber im Regelverfahren nicht die strengen Begrenzungen der Anzahl der Gläubiger oder der Art der Verbindlichkeiten berücksichtigen.[28] Die Anordnung, aber auch nachträgliche Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 3).

 

Rn 29

Wird die schriftliche Durchführung des eröffneten vereinfachten Verfahrens ohne Einschränkung angeordnet, tritt an Stelle der verbleibenden Gläubigerversammlungen (Prüfungstermin, Schlusstermin) die schriftliche Erörterung. Das Gericht teilt zunächst z. B. mit, dass die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren erfolgt, leitet zu erörternde Schriftstücke zu oder gibt Gelegenheit zur Einsicht und setzt den Verfahrensbeteiligten Fristen, bis zu deren Ablauf eine Stellungnahme bei Gericht eingegangen sein muss.

 

Rn 30

Eine besondere Rolle spielt bei einer Beantragung der Restschuldbefreiung durch den Schuldner im schriftlichen Verfahren der gerichtliche Hinweis an die Gläubiger, dass auch über den Antrag des Schuldner entschieden wird (§ 289 Abs. 1 Satz 1, 2) und bis zum Ablauf der gesetzten Frist eine Stellungnahme eingereicht und damit auch ein Versagungsantrag gestellt werden kann. Wird in einem Schlusstermin ein Versagungsantrag nicht gestellt, kann dies nicht nachgeholt werden. Im schriftlichen Verfahren scheidet deshalb auch eine Antragstellung nach Fristablauf aus.

[27] Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 BGBl. I S. 509.
[28] FK-Schmerbach, § 5 Rn. 26e; Graf-Schlicker/Kexel, § 5 Rn. 16; MünchKomm-Ott/Ganter, § 5 Rn. 64 b.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge