Rn 46

Bei einem Eigenantrag des Schuldners ist die Eröffnung des Verfahrens nicht anfechtbar, da antragsgemäß entschieden wird und deshalb eine Beschwer fehlt. Wird dagegen das Verfahren nach Gläubigerantrag, ohne dass der Schuldner einen Antrag gestellt hat, im vereinfachten Verfahren eröffnet, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2).

 

Rn 47

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft, wenn sein Insolvenzeröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt wird (§ 34 Abs. 1). Wird ein Gläubigerantrag mangels Masse zurückgewiesen steht dem antragstellenden Gläubiger die sofortige Beschwerde zu.

 

Rn 48

Die Auswahl des Treuhänders, wie die Auswahl eines Insolvenzverwalters, gehört nicht zur Rechtsprechung im materiellen Sinn.[62] Die Bestellung im Eröffnungsbeschluss erfolgt in richterlicher Unabhängigkeit und liegt im Ermessen des funktionell zuständigen Insolvenzrichters. Sie ist mit einer sofortigen Beschwerde nicht gesondert anfechtbar, sondern nur mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss insgesamt.[63] Einem antragstellenden Gläubiger steht weder gegen die Auswahl, noch die Bestellung ein Rechtsmittel zu, da gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 57 die Bestellung nur vorläufig ist und in der ersten Gläubigerversammlung ein anderer Treuhänder gewählt werden kann.

 

Rn 49

Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, die Aufhebung und Änderung der Anordnung sind, sofern die Maßnahmen vom Richter stammen, mit Rechtsmitteln nicht angreifbar. Dies gilt auch dann, wenn die Anordnung mit dem Eröffnungsbeschluss verbunden worden ist. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Erinnerung gemäß § 11 RPflG statthaft.

[62] BVerfG ZIP 2006, 1355 [BVerfG 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04]; Braun-Herzig, § 27 Rn. 10; Graf-Schlicker, § 56 Rn. 72.
[63] Graf-Schlicker, § 56 Rn. 74 f. 12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge