Rn 61

Im Falle eines Rechtsmittels eines Gläubigers gegen einen die Zustimmungsersetzung gewährenden, aber auch des Schuldners gegen einen ablehnenden Beschluss kann es wegen der sich aus Abs. 1 Satz 2 ergebenden schwierigen Sach- und Rechtslage geboten sein, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen.[134] Gemäß Abs. 2 Satz 3 kann § 4a Abs. 2 entsprechend angewendet werden. Dies setzt voraus, dass Schwierigkeiten für den Schuldner vorhanden sind, die durch die dem Gericht obliegende Fürsorge nicht ausreichend überbrückt werden können. Bejaht das Gericht im Rahmen dieser Einschätzung diese Voraussetzungen, wird es dem Schuldner einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beiordnen.

 

Rn 62

Gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ablehnenden Beschluss steht dem Schuldner kein Rechtsmittel zu, da gemäß Abs. 2 Satz 4 nur § 4a Abs. 2, nicht aber auch § 4d Abs. 1, für entsprechend anwendbar erklärt wird. Ebenso wenig steht im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwaltes der Staatskasse die im § 4d Abs. 2 vorgesehene Beschwerdemöglichkeit zu.

[134] HK-Waltenberger, § 309 Rn. 39; Braun-Buck, § 309 Rn. 43.

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