Rn 28

Bei einer Verfahrensbeendigung aufgrund der Annahme des Schuldenbereinigungsplans hat der Schuldner die Verfahrenskosten zu tragen. Zur Bemessung des Streitwerts gem. § 58 Abs. 1 GKG kann nicht auf die Insolvenzmasse abgestellt werden, weil eine solche erst im eröffneten Verfahren festgestellt würde. Ersatzweise sollte daher auf die im Plan verteilten Vermögenswerte, die Verteilungsmasse des Schuldenbereinigungsplans, abgestellt werden.[74]

 

Rn 29

Die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans wirkt sich auch auf die Verfahrenskostenstundung aus. Die einstweilige Stundungswirkung des § 4a Abs. 3 Satz 3 endet. Die Gerichtskosten werden sofort fällig. Die Stundung kann aber über § 4b fortgesetzt werden.[75]

[74] A.A. LG Gera, ZInsO 2019, 512; HambKomm-Ritter, § 308 Rn. 11 (Schätzung anhand der im Eröffnungsantrag aufgeführten Vermögenswerte).
[75] AG Hamburg, ZVI 2009, 268, 269; Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 32 m.w.N. Vgl. zum Insolvenzplan: BGH, ZInsO 2011, 1064 Rn. 12.

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