Rn 25

Nach Abs. 2 Satz 1 wird das Einverständnis des Gläubigers unwiderleglich vermutet, wenn innerhalb der gesetzten Frist (s.o. Rdn. 12) keine Stellungnahme bei Gericht eingeht. Dem steht der Fall gleich, dass innerhalb der Frist nur eine unwirksame Stellungnahme eingeht, z.B. weil die Stellungnahme nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder fehlerhaft durch einen Vertreter erfolgt ist.[56] Voraussetzung ist eine wirksame Zustellung nach Abs. 1 Satz 1 und die Erteilung des Hinweises nach Abs. 2 Satz 2.[57] Die Gegenansicht, die das Fehlen des Hinweises nicht als Voraussetzung ansieht, verkennt, dass aus rechtsstaatlichen Gründen an das Schweigen des Gläubigers nur dann eine Rechtswirkung angeknüpft werden darf, wenn dieser von der besonderen Bedeutung seines Schweigens Kenntnis haben kann.

 

Rn 26

Auch eine bei Gericht verspätet eingehende Ablehnung ändert nichts an der durch § 307 Abs. 2 fingierten Annahme der Zustimmung. Die den Gläubigern gesetzte Frist zur Stellungnahme wurde aber als Notfrist ausgestaltet, so dass bei unverschuldeter Fristversäumnis nach § 4 InsO, 233 ff. ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann.[58] Für die Berechnung der Notfrist gelten § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB. Sollte bereits durch das Gericht mit einem Beschluss gem. § 308 Abs. 1 die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt worden sein, wird dieser Beschluss im Fall der Wiedereinsetzung nachträglich gegenstandslos.[59] Dies ist in dem Beschluss, der die Wiedereinsetzung gewährt, schon aus Gründen der Rechtsklarheit festzustellen und Gläubigern sowie dem Schuldner mitzuteilen.[60] Gegen den Beschluss, der die Annahme des Schuldenbereinigungsplans feststellt hat, ist mangels einer entsprechenden Bestimmung gem. § 6 Abs. 1 ein Rechtsmittel nicht statthaft. Allenfalls können Erklärungen der Gläubiger zur Fristversäumung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt werden.[61] Ein Gläubiger, der innerhalb der Notfrist die Zustimmung versagt hat, ist nicht gehindert, nach deren Ablauf noch nachträglich zuzustimmen (s.o. Rdn. 20).[62]

 

Rn 27

Die Rechtsfolge des Schweigens tritt kraft Gesetzes ein, eines Beschlusses des Gerichts bedarf es nicht. Der Gläubiger hat mithin auch kein Rechtsmittel gegen den Eintritt der Fiktion.[63] Eine analoge Anwendung von § 309 Abs. 2 Satz 2 kommt in Ermangelung einer Regelungslücke nicht in Betracht.[64]

[56] LG Gießen, ZInsO 2003, 719; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 8; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301, 303.
[57] LG Berlin, ZVI 2002, 12, 13; Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 37; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 11; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 8; HK-Waltenberger, § 307 Rn. 12; a.A. Nerlich/Römermann-Römermann, § 307 Rn. 13; Braun-Buck, § 307 Rn. 14 (Hinweis keine Voraussetzung der Fiktion).
[59] AG Hamburg, NZI 2000, 446.
[60] AG Hamburg, NZI 2000, 446.
[61] AG Hamburg, NZI 2000, 446.
[63] Rein, EWiR 2002, 353; vgl. LG Gießen, ZInsO 2003, 719.
[64] MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 12; Rein, EWiR 2002, 353; a.A. LG Münster, ZVI 2002, 117, 118.

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