Rn 120

Der Schuldenbereinigungsplan wird vom Gericht im Wesentlichen einer formellen Prüfung unterzogen. Geprüft wird dabei, ob die Formulare der Anlage 7 und je nach Ausgestaltung Anlagen 7 A, 7 B oder 7C vollständig ausgefüllt worden sind. An einem vollständigen Ausfüllen fehlt es insbesondere, wenn die Angaben zu den Gläubigern in Anlage 7 nicht vollständig sind, beispielsweise, weil ein Rechtsformzusatz fehlt oder keine ladungsfähige Anschrift angegeben wurde (s.o. Rn. 99).

 

Rn 121

Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthält das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden sind. Auch hier ist keine gerichtliche Inhaltskontrolle vorgesehen.[195] Das Insolvenzgericht kann dennoch, wenn es die offensichtliche Undurchführbarkeit des Plans feststellt, eine erfolgversprechende Änderung oder Ergänzung anregen.[196] Ein Fall der Unvollständigkeit liegt vor, wenn der Plan aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist. Nach einem Beispiel des BayObLG[197] wäre dies etwa dann der Fall, wenn sich ein "Plan" in dem lapidaren Satz erschöpfte: "Ich zahle nichts".

 

Rn 122

Ob die vorgeschlagene Schuldenbereinigung angemessen ist, entscheiden Gläubiger und Schuldner, nicht das Gericht. Die Frage der Angemessenheit des Plans kann allenfalls in die Entscheidung über die richterliche Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 einfließen.[198]

[195] BGH ZInsO 2009, 2262 Rn. 8; ZInsO 2013, 2333 Rn. 7.
[196] BayOblG NZI 1999, 451 [BayObLG 30.09.1999 - 4 Z BR 4/99].
[197] BayOblG NZI 1999, 451 [BayObLG 30.09.1999 - 4 Z BR 4/99].
[198] BayOblG NZI 1999, 451 [BayObLG 30.09.1999 - 4 Z BR 4/99]; FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 41; ähnlich: Braun-Buck, § 305 Rn. 19.

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