Rn 69

Das Gesetz fordert in § 305 Abs. 1 Nr. 1 lapidar, die wesentlichen Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs darzulegen. Hierzu muss die Anlage 2 A ausgefüllt (allgemein zum Formularzwang s.u. Rn. 139) und der außergerichtliche Plan vorgelegt werden. Das Formular muss ebenfalls von der geeigneten Person oder Stelle ausgefüllt werden, da sich in Anlage 2 Ziff. III 4. eine Bezugnahme auf die Anlage 2 A findet, auch wenn in der Überschrift der Anlage 2 missverständlich davon die Rede ist, dass nur diese von der geeigneten Person oder Stelle ausgefüllt werden muss.[100]

 

Rn 70

Die erforderlichen Angaben beschränken sich auf die im Formular der Anlage 2 A Ziff. 1. gestellten Fragen, die vollständig und schlüssig zu beantworten sind. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die wesentlichen Gründe für das Scheitern darzulegen, die z. B. schon in der Ablehnung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans durch einen einzigen Gläubiger bzw. in der Fiktion des Scheiterns gemäß § 305 a liegen können. Sind die Gründe der ablehnenden Haltung einzelner Gläubiger bekannt, müssen diese angegeben werden.[101] Ergänzend muss unter Ziff. II. der Anlage 2 A zur Erleichterung für das Gericht angegeben werden, ob und gegebenenfalls wie sich der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan vom außergerichtlichen Plan unterscheidet und ob, besonders im Fall einer Änderung, die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens für aussichtsreich angesehen wird. Die einzutragende Begründung ergibt wesentliche Anhaltspunkte für die gerichtliche Prognoseentscheidung gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3, der sich das Gericht nur in den wenigsten Fällen verschließen wird.

[100] A. A. Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 79 (Schuldner).
[101] FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 19.

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