Rn 28

Jeder in den Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens einbezogene Schuldner (vgl. die Kommentierung bei § 304, Rn. 21 ff.) hat ein Antragsrecht. Erscheint ein Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig und geeignet, den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, trifft den Unterhaltsschuldner eine Antrags-obliegenheit, wenn er nicht Umstände vorträgt, die eine Antragspflicht im konkreten Einzelfall als unzumutbar darstellen.[46] Eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz lässt sich aber nur aus besonders gewichtigen Gründen rechtfertigen, hinter denen die wirtschaftliche Selbstbestimmung des antragstellenden Schuldners zurücktreten muss. Während solche Umstände bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern regelmäßig vorliegen, ist dies beim Unterhaltsanspruch getrenntlebender oder geschiedener Ehegatten nicht der Fall. Der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte hat grundsätzlich die Möglichkeit den eigenen Unterhalt selbst sicherzustellen.[47]

 

Rn 29

Wie im Regelinsolvenzverfahren auch, muss im Verbraucherinsolvenzverfahren jede natürliche Person einen gesonderten Eröffnungsantrag mit Anlagen vorlegen. Dies gilt ebenfalls für Eheleute bzw. Familien, wenn eine gemeinsame Entschuldung angestrebt wird. Bei Insolvenzgerichten mit mehreren Richtern ist es aber empfehlenswert, dass die Geschäftsverteilung die Bearbeitung solcher Anträge durch denselben Richter vorsieht.

 

Rn 30

Bis zur Eröffnung oder bis zur rechtskräftigen Abweisung mangels Masse kann jederzeit eine Rücknahme des Eröffnungsantrags vom Schuldner erklärt werden (§ 13 Abs. 2). Der Antrag auf Eröffnung darf als Prozesshandlung nicht bedingt oder befristet werden.[48] Eine Anfechtung der Prozesshandlung wegen Willensmängeln ist – wie sonst auch – nicht möglich.[49]

[48] AG Köln, NZI 2000, 284.
[49] BGHZ 80, 389, 391; Zöller-ZPO/Greger, vor §§ 128 Rn. 21 m. w. N.

4.1 Form und Formularzwang

 

Rn 31

Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, wie auch der Antrag im Regelinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1)[50], schriftlich einzureichen (§ 305 Abs. 1 Satz 1). Eine zeitraubende und das Gericht belastende Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle scheidet damit aus.[51]

 

Rn 32

Es besteht ein Formularzwang (ausführlich s.u. Rn. 139 ff.), d. h. zur Antragstellung sind ausnahmslos die in der Anlage zur VbrInsFV bestimmten Formulare zu verwenden (online verfügbar bei Gruppe 4 Arbeitshilfen). Zwar sieht die Ermächtigung in § 305 Abs. 5 Satz 1 lediglich vor, dass für die nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse Formulare eingeführt werden, dies steht aber in einer Diskrepanz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 VbrInsFV, der auch für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 zu stellenden Anträge Formulare einführt, mithin auch für den Eröffnungsantrag selbst. Die Frage dürfte weitgehend akademischer Natur sein, da auf dem Hauptblatt des amtlichen Formularsatzes sowohl der Eröffnungsantrag als auch der Restschuldbefreiungsantrag vorgesehen ist. Letzterer muss aber als Antrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 2 ohnehin zwingend mit den amtlichen Formularen gestellt werden. Der Antragsteller muss mithin in jedem Fall das Hauptblatt einreichen und stellt damit immer einen Eröffnungsantrag auf dem amtlichen Formular, es sei denn die entsprechende Passage (Hauptblatt Rn. 3) würde von Hand gestrichen. Letztlich wird man im Rahmen einer teleologischen Extension den Formularzwang auch auf den Eröffnungsantrag erstrecken können.[52] Zum Antrag auf Kostenstundung s.u. Rn. 143.

 

Rn 33

Die für die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht an die Gläubiger benötigten Abschriften müssen erst auf Anforderung des Insolvenzgerichts vorgelegt werden (§ 306 Abs. 2 Satz 2). Damit sollen unnötige Kosten vermieden werden, da erst mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens feststeht, ob das Gericht eine Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens für aussichtsreich erachtet.

[50] I. d. F. des Gesetzes zur Vereinfachung der Insolvenzordnung vom 13.4.2007, BGBl. I S. 509.
[51] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 1.
[52] Im Ergebnis ebenso: HK-Waltenberger, § 305 Rn. 25; HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 10; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Henning, § 305 Rn. 36; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 142; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 57.

4.2 Angaben zur Person

 

Rn 34

Die Mindestvoraussetzungen für einen Insolvenzeröffnungsantrag ergeben sich aus § 13 Abs. 1. In jedem Fall sind Angaben zur Person des Antragstellers zu machen. Das Hauptblatt mit dem Eröffnungsantrag ist deshalb vom Schuldner vollständig auszufüllen. Zu den erforderlichen Angaben gehören zunächst der Name und Vorname des Schuldners, sowie seine Adresse und Angaben zur Telefonnummer. Die weiteren ausführlichen Angaben zu den Pers...

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