Rn 96

Im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten dieselben Verfahrensgrundsätze wie im Regelinsolvenzverfahren (§§ 304 Abs. 1 Satz 1, 5). Insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz nach zulässigem Antrag (§ 5 Abs. 1)[166] und der Beschleunigungsgrundsatz. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Aufforderung des Gerichts an den Schuldner zur "unverzüglichen" Nachbesserung der Antragsunterlagen und der Rücknahmefiktion bezüglich des Eröffnungsantrags, falls dies nicht binnen eines Monats erfolgt (§ 305 Abs. 3 Satz 1, 2), aber auch der notwendigen Eröffnungsantragstellung binnen sechs Monaten nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches (§ 305 Abs. 1 Nr. 1). Deshalb kennt das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Ausnahme des Zeitraums zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 306) kein Ruhen des Verfahrens. Anträge auf Fristverlängerung können mithin nur restriktiv beschieden werden.

 

Rn 97

Darüber hinaus besteht – wie im Regelinsolvenzverfahren – die Möglichkeit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens (§ 5 Abs. 2), der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 5 Abs. 3) und zur maschinellen Erstellung von Tabellen und Verzeichnissen (§ 5 Abs. 4). Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist, wie auch das Regelinsolvenzverfahren, ein "quasi-streitiges Parteiverfahren".[167]

[166] Ausführlich: Beth, NZI 2014, 487 (490).
[167] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Rn. 2/39.

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