Rn 1

§ 301 beschreibt den Umfang und die Rechtswirkungen der mit Beschluss gem. § 300 erteilten Restschuldbefreiung.[1] Betroffen sind gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 alle nicht von § 302 erfassten Forderungen der Insolvenzgläubiger, d. h. derjenigen persönlichen Gläubiger des Schuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten (§ 38), einschließlich der sog. nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39); ebenfalls ausgenommen sind Masseforderungen sowie durch Handlungen des Schuldners entstandene Neugläubiger.[2] Entscheidend für die Einbeziehung von Forderungen der Insolvenzgläubiger in die Wirkungen der Restschuldbefreiung ist allein, dass der Anspruch gegen den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war. Ein Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht möglich.[3]

[1] RegE BT-Drs. 12/2443 S. 194.
[2] HK-Waltenberger, § 301 Rn. 2.

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