Rn 2

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen die den Insolvenzgläubigern verbleibenden ganz oder teilweise oder gar nicht erfüllten Verbindlichkeiten nicht. Sie bleiben zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar ("unvollkommene Verbindlichkeiten", "Naturalobligation", "Schuld ohne Haftung").[4] Dies ergibt sich auch aus Abs. 3. Die Insolvenzgläubiger haben keine Möglichkeit mehr, die verbliebenen Restforderungen zwangsweise gegen den Schuldner durchzusetzen, auch eine Aufrechnung gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners sind nicht mehr möglich.[5]

 

Rn 3

Der Schuldner könnte also theoretisch, ohne dass noch eine Rechtspflicht besteht, weitere Beträge allerdings ohne Einschaltung eines Treuhänders freiwillig leisten, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens keine Rolle mehr spielt. Insoweit geleistete Beträge kann der Schuldner von den Gläubigern aber nicht mehr zurückfordern, da die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen der Gläubiger weiterhin den Rechtsgrund für die Leistung des Schuldners darstellen (§ 301 Abs. 3).

 

Rn 4

Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegen diejenigen Gläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben, d. h. ihre Forderungen nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet hatten[6] und dementsprechend auch nicht an den Ausschüttungen im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens partizipiert hatten bzw. partizipieren konnten, da für die Ausschüttungen das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens maßgeblich war (§ 301 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch, wenn in einem Verfahren zwischen Gläubiger und Schuldner bezüglich der Insolvenzforderung eine Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergeht und der Anspruch nicht zur Tabelle angemeldet wurde.[7] Auf den Grund, warum der Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet hat, kommt es nicht an; von der Restschuldbefreiung erfasst werden damit auch Gläubiger, die der Schuldner bei seiner Antragstellung schlicht verschwiegen hat. Der verschwiegene Gläubiger ist auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB verwiesen, sofern man nicht die Anwendung des neu geschaffenen § 297 a bejaht.[8]

 

Rn 5

Sollte ein Gläubiger, der z. B. seine bereits titulierte Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hatte, weiterhin vollstrecken, kann der Schuldner den Einwand der Restschuldbefreiung nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erheben. Der BGH hat dies wie folgt begründet:[9] Eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ist nicht statthaft, da sie sich nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.[10] Die Entscheidung gemäß § 300 ist auch keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. § 775 Nr. 1 ZPO darf analog nicht angewendet werden. Für das Vollstreckungsorgan ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Der BGH ist weiter der Auffassung, dass es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts sei, zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt.[11]

Eine vollstreckbare Ausfertigung darf nach der Erteilung der Restschuldbefreiung mangels eines Rechtschutzinteresses nicht mehr ausgestellt werden.[12]

 

Rn 6

§ 301 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass den Insolvenzgläubigern nach erfolgter Aufhebung des Insolvenzverfahrens und noch nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens weiterhin Sicherungsrechte zustehen, die im Insolvenzverfahren zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen bzw. berechtigt haben. Diese Rechte bleiben von der Restschuldbefreiung unberührt.

 

Rn 7

Haben Insolvenzgläubiger Ansprüche aus einer eingetragenen Vormerkung als Grundpfandrechtsgläubiger (§ 47) oder Pfandrechtsgläubiger (§ 50) oder Sicherungseigentümer (§ 51 Nr. 1) oder steht ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 51 Nr. 2, 3), können diese Gläubiger ihre daraus resultierenden Rechte zum Zwecke der Realisierung der bislang unerfüllt gebliebenen Ansprüche zwangsweise verfolgen.

 

Rn 8

Wenn neben dem Schuldner, der Restschuldbefreiung erlangt hat, weitere Personen als Gesamtschuldner haften oder sich eine dritte Person für die Forderung gegen den Schuldner verbürgt hatte, bleiben diese Ansprüche der Insolvenzgläubiger ebenfalls unberührt (§ 301 Abs. 2 Satz 1).[13] Der Insolvenzgläubiger kann daher unbeschränkt gegen den Mitschuldner oder den Bürgen vorgehen. Eine gleichartige Regelung ist in § 254 Abs. 2 Satz 1 bei den Wirkungen eines bestätigten Insolvenzplans enthalten.

 

Rn 9

Wenn diese Personen (Mitschuldner, Bürgen) von Insolvenzgläubigern wegen restlicher Verbindlichkeiten in die Haftung genommen werden, würden sich für diese Regressansprüche gemäß § 42...

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