Rn 23

Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Versagung oder die endgültige Erteilung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen (§ 300 Abs. 3 Satz 1 a. F bzw. Abs. 4 Satz 1 n. F. i. V. m. § 9), damit der weitreichenden Wirkung der Restschuldbefreiung besser entsprochen wird, als dies in einem örtlichen oder regionalen Blatt möglich wäre.[39]

 

Rn 24

Der Beschluss, mit welchem dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist nicht mehr auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, sondern nur noch gemäß § 9 durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen.[40] Für die vor Inkrafttreten des InsOÄndG-2001 eröffneten Verfahren gilt durch die Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO weiterhin die Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

 

Rn 25

Die Veröffentlichung sollte erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen (§ 289 Abs. 2 Satz 3 analog).[41]

[39] Siehe Begr. Rechtsausschuss in Kübler/Prütting, S. 563 u. RegE BR-Drs. 14/01 S. 62.

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