Tenor

Der Schuldnerin wird gem. § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt. Die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden mit der Rechtskraft dieser Entscheidung.

Die Kosten des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt die antragstellende Gläubigerin.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund Eigenantrages der ehemals selbständig tätigen Schuldnerin vom 09.08.2001 wurde am 06.12.2001 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Gläubigerversammlung vom 11.04.2003 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt unter Verkürzung der Laufzeit der Abtretung gem. Artikel 107 EGInsO auf 5 Jahre. Mit Beschluss vom 09.01.2004 wurde das Verfahren aufgehoben.

Mit Schreiben vom 06.12.2006 gab der Rechtspfleger den Gläubigern gem. § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit, binnen zwei Wochen evtl. Einwendungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erheben.

Fristgemäß beantragte die versagungsantragstellende Gläubigerin mit Anwaltschriftsatz vom 20.12.2006 die Versagung der Restschuldbefreiung. Zur Begründung wird ausgeführt, von Zahlungen der Schuldnerin während der „Wohlverhaltensperiode” sei nichts bekannt, so dass von einer „Restschuldbefreiung” keine Rede sein könne. Auch lägen keine entsprechenden Belege und Unterlagen darüber vor, inwieweit die Schuldnerin sich um Zahlungen wenigstens bemüht habe. Die Gläubigerin stellt die Frage, was die Schuldnerin in der maßgeblichen Zeit beruflich getan, welche Einkünfte in welcher Höhe sie erzielt bzw. ob sie sich darum zumindestens bemüht habe und wie diese an die Gläubiger verteilt worden seien. Im weiteren Schriftsatz vom 28.12.2006 weist die Gläubigerin darauf hin, dass bei ihr keine Zahlungen eingingen, so dass nichts dafür spreche, dass die Schuldnerin den Obliegenheiten der §§ 295, 296 InsO entsprochen habe. Deshalb -so meint die Gläubigerin – habe die Schuldnerin zunächst Auskunft zu erteilen und deren Richtigkeit an Eides statt gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zu versichern, wobei eine Kopie an sie, die Gläubigerin, zu übersenden sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen, ohne dass zuvor die Schuldnerin, der Treuhänder oder andere Gläubiger anzuhören sind. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 1, Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht.

Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Voraussetzung des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO sind weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage kommt eine Auskunftserteilung und eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht in Betracht.

1. Gem. §§ 300 Abs. 2, 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Versagungsantrag nur zulässig, wenn u. a. glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Obliegenheiten verletzt (und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt) hat. Die Versagungsgründe sind in § 295 InsO abschließend aufgezählt.

Hier fehlt es bereits an einer Darlegung eines Versagungsgrundes. Im Anwaltschriftsatz vom 20.12.2006 werden Fragen gestellt. Diese Fragen zu beantworten ist aber nicht Aufgabe des Insolvenzgerichtes (oder der Schuldnerin). Vielmehr ist ein versagungsantragstellender Gläubiger verpflichtet, sich Kenntnis der entsprechenden Tatsachen selber zu verschaffen. Dazu ist er letztlich auch in der Lage. Grundlage für die Kenntniserlangung liefern die Berichte des Insolvenzverwalters/Treuhänders. Gläubiger können gem. § 4 InsO i. V. m. § 299 ZPO die Akte einsehen und/oder sich Ablichtungen fertigen lassen (FK-InsO/Schmerbach § 4 Rz. 62).

Aus dem vom nachmaligen Insolenzverwalter im Eröffnungsverfahren erstattenden Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die am 30.03.1951 geborene Schuldnerin ihre selbständige Tätigkeit im Jahre 1998 beendete. An Einkommen ist aufgeführt eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes und aus einer Tätigkeit auf (damals) 630 DM-Basis. Im Bericht vom 07.03.2002 weist der Insolvenzverwalter darauf hin, dass unter Berücksichtigung der neuen Pfändungsfreigrenzen auch bei Zusammenrechnung der Einkünfte aus Rente und Nebentätigkeit sich keine pfändbaren Anteile ergeben. Diese Feststellung wiederholt der Insolvenzverwalter im Schlussbericht vom 25.11.2002. In den Berichten des Treuhänders vom 19.10.2004, 06.04.2005, 05.10.2005 und 03.01.2006 wird jeweils festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Witwenrente und des Nebenverdienstes keine pfändbaren Beträge entstehen. Diese Feststellungen finden sich schließlich im Bericht vom 18.12.2006.

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten, für die Gläubigerin ohne weiteres zugänglichen Tatsachen war es der Gläubigerin durchaus möglich, ggf. einen auf § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützten Versagungsantrag zu stellen, wenn sie beispielsweise der Auffassung gewesen wäre, dass es der Schuldnerin unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Qualifikation und des Arbeitsmarktes möglich gewesen wäre, eine zumutbare Tätigkeit zu finde...

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