Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 300 geändert und neu gefasst.[3] § 300 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind.[6]

 

Rn 2

§ 300 regelt das formelle Vorgehen des Insolvenzgerichts zum Abschluss eines Restschuldbefreiungsverfahrens nach Ablauf der sog. Wohlverhaltensperiode, sofern es nicht zu einer vorzeitigen Beendigung gemäß § 299 gekommen ist. Eine Erteilung der Restschuldbefreiung ist bereits im Schlusstermin möglich, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben und der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, wenn vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt wurden.[7]

[3] Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535, Begr. zu Art. 6 – neu – zu Nr. 2, Art. 103h EGInsO).
[7] BGH NZI 2005, 399; Henning, ZInsO 2007, 1253.

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