Rn 48

§ 287 Abs. 4 n. F. enthält eine neu für diesen Zeitpunkt geschaffene Anhörungspflicht. Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, die Insolvenzgläubiger auch zur Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung spätestens im Schlusstermin oder einem im schriftlichem Verfahren vergleichbarem Termin zu hören, da nur die Insolvenzgläubiger einen zulässigen Versagungsantrag stellen können.[92] Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Abs. 1 Satz 1, allerdings ohne die Fixierung auf den Schlusstermin. Sofern kein schriftliches Verfahren stattfand (§ 5 Abs. 2) hatte die Fixierung nach Auffassung des Gesetzgebers häufig die Folge, dass die Gläubiger von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch machten, da sie den Aufwand scheuten und insbesondere in masselosen Verfahren auch kein Interesse hatten, diese Gläubigerversammlung zu besuchen. Die Änderung soll es den Gläubigern zudem ermöglichen, ihre Versagungsanträge künftig jederzeit auch schriftlich zu stellen.[93]

[93] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 19 c.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge