Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiungsverfahren. Versagungsantrag. Berechtigung bei angemeldeten Forderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemeldet hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen.

 

Normenkette

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 23.03.2005; Aktenzeichen 5 T 673/03)

AG Münster (Entscheidung vom 21.05.2003; Aktenzeichen 70 IK 12/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Münster vom 23.3.2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

[2] 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob nur der durch die unvollständigen Angaben betroffene Gläubiger hierauf einen Versagungsantrag stützen könne, wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ganz überwiegend verneint. Danach ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, der seine Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene (vgl. OLG Celle ZInsO 2000, 456, 457; Landfermann in HK/InsO, 4. Aufl., § 290 Rz. 22; HmbKomm-InsO/Streck § 290 Rz. 2; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rz. 5; Stephan in MünchKomm/InsO § 290 Rz. 14; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rz. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl., § 290 Rz. 15; Pape, in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rz. 52; a.A. AG Mönchengladbach ZInsO 2001, 674, 676; AG Memmingen ZInsO 2004, 52 zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 51).

[3] Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zugunsten des unredlichen Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insb. seine Gläubiger richtig und vollständig angibt (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302, 187 f zu § 346e).

[4] 2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - IX ZB 174/03, BGHReport 2004, 1652 = BGHReport 2004, 725 = MDR 2005, 170 = WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641). Dies hat das LG nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens des Schuldners als grob fahrlässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1717946

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