Rn 20

Der Eröffnungsbeschluss hat weiter eine Aufforderung zu beinhalten, die es Schuldnern des Schuldners verbietet, an den Schuldner, und ihnen gebietet, an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Die Aufforderung hat rein deklaratorischen Charakter und gibt lediglich die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Rechtsfolge des § 82 wieder.

 

Rn 21

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat eine Leistung an den Schuldner keine befreiende Wirkung mehr, es sei denn, der Leistende wusste zur Zeit der Leistung nichts von der Verfahrenseröffnung. Die Berufung auf diese Unkenntnis wird mit Bewirkung der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (§ 9) abgeschnitten. Die Aufforderung gemäß Abs. 4 hat öffentliche Warnfunktion, die auch gegenüber ausländischen Schuldnern des Schuldners wirkt, sofern die Leistung im deutschen Staatsgebiet bewirkt werden soll.

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