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Die Vorschrift beinhaltet weitere Regelungen zum notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, nämlich die Bestimmung eines Termins zur Anmeldung der Forderungen für die Insolvenzgläubiger sowie die Anordnung des sog. offenen Arrestes (Abs. 2 und Abs. 3). Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen.[1] Zudem wird ein Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.[2]

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